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Ist deine Non-Profit-Organisation Opfer von Beleidigungen oder böswilligen Falschbehauptungen? Gegen solche Angriffe können sich nicht nur natürliche, sondern auch juristische Personen wehren, denn auch sie haben Persönlichkeitsrechte. Zwei Gerichtsentscheidungen aus der letzten Zeit zeigen, wann man ein Vereinspersönlichkeitsrecht durchsetzen kann und wann es wenig hilft, gegen verbale Angriffe auf die eigene Organisation Schutz vor Gericht zu suchen.

Auch gemeinnützige Organisationen haben Persönlichkeitsrechte

Natürliche Personen haben Persönlichkeitsrechte. Sie umfassen zum Beispiel den Schutz der Intim- und Privatsphäre und der personenbezogenen Daten. Außerdem gehört dazu der Schutz vor Beleidigungen, falschen Behauptungen und Darstellungen, die einen in der Öffentlichkeit herabwürdigen.

Einen Teil dieser Rechtsansprüche können auch juristische Personen für sich in Anspruch nehmen, also auch gemeinnützige Organisationen wie ein eingetragener Verein, eine gGmbH oder eine rechtsfähige Stiftung. Natürlich haben Non-Profit-Organisationen keine Intimsphäre, die durch heimliche Bilder verletzt werden kann. Gegen Beleidigungen, Verleumdungen und üble Nachrede können sie jedoch rechtlich vorgehen.

Kurz erklärt: Üble Nachrede, Verleumdung, Beleidigung, Kreditgefährdung

Wer andere verbal niedermacht, kann damit eine Straftat begehen. So etwas kann drei verschiedene Straftatbestände erfüllen.

  • Bewusst falsche Tatsachenbehauptungen, die das öffentliche Ansehen einer Person abwerten und die Kreditwürdigkeit gefährden, sind eine Verleumdung (§ 187 StGB). Dafür kann es Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren geben, bei öffentlicher Verleumdung sind fünf Jahre möglich.
  • Wer eine ehrenrührige Behauptung aufstellt oder weiterverbreitet, ohne sie beweisen zu können, begeht üble Nachrede (§ 186 StGB). Der Strafrahmen umfasst Geldstrafen und Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr, bei öffentlicher Verbreitung bis zu zwei Jahren.
  • Ein herabwürdigendes Werturteil kann eine Beleidigung sein (§ 185 StGB). Dazu gehört auch „Schmähkritik“, bei der es nur um die persönliche Diffamierung und nicht um Sachkritik geht. Der Strafrahmen liegt bei einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bei öffentlichen oder tätlichen Beleidigungen sind es zwei Jahre.

Alle drei Straftatbestände gelten auch bei einer juristischen Person, wenn sie eine anerkannte soziale Funktion hat und damit „beleidigungsfähig“ ist. Es handelt sich um Antragsdelikte: In der Regel werden sie nur verfolgt, wenn man innerhalb von drei Monaten einen Strafantrag stellt. Oft verweist die Staatsanwaltschaft auf die Möglichkeit einer Privatklage und stellt das Verfahren ein (§ 374 StPO).

Selbst wenn Beleidigungen eine Meinung und keine Tatsache ausdrücken, kann man sich nicht pauschal auf die Meinungsfreiheit berufen, da man Persönlichkeitsrechte verletzt. Die Gerichte wägen das Recht auf Meinungsfreiheit und auf Persönlichkeitsschutz gegeneinander ab. Dabei wird auch die Vorgeschichte, der Kontext und das Verhalten der anderen Seite berücksichtigt. Dazu gehört zum Beispiel, ob es um ein leidenschaftlich diskutiertes gesellschaftliches Konfliktthema geht und ob sich die Organisation selbst in scharfer oder sogar überzogener Form positioniert hat.

Oft wird auch eine Vorschrift aus dem Zivilrecht wichtig: die „Kreditgefährdung“ (§ 824 BGB): Dieser Paragraf bezieht sich auf wahrheitswidrige Tatsachenbehauptungen, die die Kreditwürdigkeit einer Person (auch juristischen Person) schädigen oder ihr andere wirtschaftliche Nachteile zufügen können. Das löst Schadenersatzansprüche aus. (Schmerzensgeld erhalten juristische Personen jedoch nicht.)

Mögliche Gegenmaßnahmen: Strafantrag, Unterlassungserklärung, Schadenersatzansprüche

  • Eine Non-Profit-Organisation, die zur Zielscheibe diffamierender Aussagen oder negativer, unwahrer Behauptungen wurde, kann zum einen Strafantrag stellen. Solche Äußerungen können strafbar sein.
  • Eine zweite Möglichkeit: Die Non-Profit-Organisation kann die betreffende Person abmahnen und eine Unterlassungserklärung fordern. Darin verspricht der oder die Betreffende, die Äußerung nicht zu wiederholen. In der Regel gehört dazu eine Vertragsstrafe bei Zuwiderhandlung. Verweigert der oder die Betreffende die Unterschrift, kann die Non-Profit-Organisation ihren Unterlassungsanspruch vor Gericht durchsetzen.
  • Drittens ist eine Schadenersatzklage möglich, wenn falsche Behauptungen die „Kreditwürdigkeit“ schädigen oder zu wirtschaftlichen Nachteilen wie Spendeneinbußen führen.

Kein Freibrief gegen Kritik – aber Anspruch auf Schutz

Non-Profits können ihr Persönlichkeitsrecht als juristische Person nicht dazu nutzen, um unbequeme Kritik zu verhindern. Kritik darf scharf und grundsätzlich sogar verletzend geäußert werden. Das gehört zur Meinungsfreiheit. Als juristische Personen haben gemeinnützige Organisationen aber das Recht, ihren sozialen Geltungsanspruch zu schützen. Sie müssen es nicht akzeptieren, wenn Diffamierungen, Beleidigungen und falsche Behauptungen ihren guten Namen, ihr Ansehen und ihre Darstellung in der Öffentlichkeit bedrohen. Solche Äußerungen erschweren die kulturelle, soziale oder politische Öffentlichkeitsarbeit, wirken sich negativ auf das Fundraising aus und beeinträchtigen die Mitgliederbindung. Im schlimmsten Fall blockieren sie die Organisation in ihrer Funktionsfähigkeit.

Falls jemand findet, dass „euer Angelverein voll idiotisch ist“, werdet ihr vor Gericht vermutlich wenig Glück haben. Aber wenn faktenwidrig behauptet wird, deine Flüchtlingshilfe würde Geld an Islamisten weiterleiten, oder wenn dein Frauenverein als Ansammlung von ****** ****** bezeichnet wird, dann könnt ihr je nach konkreter Ausgangslage gegen die Menschen klagen, die solche Äußerungen verbreiten. Trotzdem sind solche Klagen alles andere als ein Selbstläufer. Zwei Gerichtsentscheidungen aus dem Jahr 2026 zeigen, woran sie scheitern können und wann gute Erfolgsaussichten bestehen.

Fall 1: AfD darf „Fulda stellt sich quer“ e. V. als „linksextrem“ bezeichnen

In Fulda kämpft der Verein „Fulda stellt sich quer“ e. V.  (FSSQ) für ein AfD-Verbot und gegen Rechtsextremismus. Das stieß der dortigen AfD sauer auf. Auf Facebook bezeichnete der AfD-Kreisverband die Organisation als „linksextremen Verein, der völlig zuwider der eigenen Satzung agiert, politische Mitbewerber diffamiert, den Wahlkampf stört“. Der Verein reagierte mit einer Abmahnung und forderte eine Unterlassungserklärung. Die AfD erhob eine negative Feststellungsklage: Sie wollte vom Gericht bestätigt haben, dass ihre Äußerungen zulässig waren. Als Beleg nannte sie Flyer der FSSQ, in denen von „braunen Würstchen“ die Rede war.

Vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main in zweiter Instanz erzielten die Rechtspopulisten einen Teilerfolg. Das Gericht stellte fest, dass sie die FSSQ als linksextrem bezeichnen durften. Das sei eine Meinungsäußerung. Das Gericht verwies auf die als Meinungsäußerung zulässige Bezeichnung von Björn Höcke als „Faschist“ und auf „die Nähe des Beklagten zur Antifa“.  Auch die Behauptung, FSSQ habe politische Mitbewerber diffamiert und den Wahlkampf gestört, fiel für das OLG Frankfurt unter die Meinungsfreiheit.

Immerhin: Die Behauptung, FSSQ agiere „völlig zuwider der eigenen Satzung“, ordnete das Gericht als unzulässig ein. Das sei „ohne tatsächliche Anhaltspunkte maßlos überzogen“ und beeinträchtigte FSSQ „erheblich in seiner öffentlichen Wahrnehmung als gemeinnütziger Verein“ (OLG Frankfurt, 12.06.2026 – 25 U 165/24).

Der Fall zeigt, dass die Gegenwehr dann schwierig wird, wenn die Gerichte eine Äußerung als Meinungsäußerung und Werturteil einordnen. Die Grenzen der Meinungsfreiheit sind relativ weit gesteckt. Wenn dazu eigene Stellungnahmen in scharfem Ton und generell eine erregte gesellschaftliche Debatte kommen, kann das die Verfolgung herabwürdigender Äußerungen erschweren. Einfacher ist es, wenn es schlicht um unwahre Tatsachenbehauptungen geht.

Fall 2: NIUS darf Campact nicht „staatlich finanziert“ nennen

Die Kampagnenplattform Campact ist ein eingetragener Verein. Das rechtspopulistische Onlinemedium NIUS dichtete ihr mehrfach eine staatliche Finanzierung an: Sie wurde als „staatlich finanzierte Campact-Gruppe“ dargestellt. Es war von einem „staatlich finanzierten NGO-Milieu“, einem „staatlich finanzierten System“, von „staatlich finanzierten Droh-E-Mails“ und einem „von Steuergeld getragenen Angriff der Linken“ die Rede. Der Kontext der Videos und Artikel legte den Bezug auf Campact nahe.

Tatsächlich finanziert sich Campact über Spenden und erhält keine staatlichen Zuschüsse oder Projektmittel. NIUS versuchte damit zu kontern, dass Campact zu knapp einem Drittel an der HateAid gGmbH beteiligt ist. Doch das ging ins Leere. HateAid, ebenfalls aus Berlin, setzt sich gegen digitalen Hass ein und erhält tatsächlich öffentliche Mittel. Diese werden aber nicht an Campact weitergegeben.

Das Oberlandesgericht Hamburg ordnete die NIUS-Berichte als unwahre Tatsachenbehauptungen ein. Da sie geeignet waren, das öffentliche Bild von Campact als spendenfinanzierter Organisation zu prägen, verletzten sie die Persönlichkeitsrechte des Vereins. NIUS wurden diese Aussagen durch einstweilige Beschlüsse untersagt (OLG Hamburg, 12.03.2026 – 7 W 21/26, 7 W 22/26, 7 W 23/26).

Fazit: Prüft, welche Formen der Gegenwehr bei Euch sinnvoll sind

Wenn jemand euch, eure Arbeit und eure Non-Profit-Organisation mit unfairen Mitteln und aus unlauteren Motiven unter Beschuss nimmt, dann gibt es viele Möglichkeiten zur Gegenwehr: Ihr könnt die Angriffe zum Beispiel öffentlich entkräften, zu Solidarität aufrufen oder mit anderen Non-Profits kooperieren, die ebenfalls in der Schusslinie sind. Manchmal ist es tatsächlich am sinnvollsten, Beleidigungen zu ignorieren. In anderen Fällen bieten rechtliche Mittel gute Möglichkeiten, um eure Non-Profit wirkungsvoll zu verteidigen.

Überlegt, welches Vorgehen im konkreten Fall und für euch das beste ist. Falls ihr juristisch dagegenhaltet, benötigt ihr anwaltliche Beratung. Hilfe zu suchen ist auch dann eine gute Idee, wenn ihr einen anderen Weg wählt. Hauptsache, ihr wehrt euch, wenn das nötig wird. Noch wichtiger: Lasst euch nicht den Spaß an und die Motivation für eure Arbeit nehmen. Denn auch dann hätten die Trolle ihr Ziel erreicht.