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Deine gemeinnützige Organisation kann euren Aktiven für ihre Arbeit eine steuerfreie und sozialversicherungsfreie Aufwandsentschädigung bezahlen. Allerdings geht das nur bis zu einer bestimmten Obergrenze. Und auch sonst müsst ihr einige Dinge beachten.

Stand: 02. Juli 2026

Ehrenamtspauschale und Übungsleiterpauschale: darum geht es

Gemeinnützige Organisationen, kirchliche Einrichtungen und öffentlich-rechtliche Institutionen können ehrenamtlich Engagierte unter bestimmten Umständen für ihre Tätigkeit steuerfrei bezahlen. Auch Sozialversicherungsbeiträge fallen weg. Diese Freibeträge sind allerdings gedeckelt.

Je nach Art der Tätigkeit sieht das Gesetz zwei steuerfreie Pauschalen mit unterschiedlicher Höhe vor:

  • Übungsleiterpauschale: Sie betrifft Personen, die für oder bei euch Trainingsgruppen leiten, Unterricht geben, Kinder und Jugendliche betreuen, künstlerisch tätig sind oder die Pflege von Alten, Kranken und Menschen mit Behinderungen übernehmen. Ihr könnt ihnen dafür bis zu 3.300 Euro im Jahr bezahlen, steuer- und sozialversicherungsfrei.
    Das entspricht 275 Euro pro Monat. Die Auszahlung muss aber nicht in gleichbleibenden Monatsbeträgen erfolgen. Die Übungsleiterpauschale ist in § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz geregelt. Bis einschließlich 2025 betrug sie 3.000 Euro jährlich.
  • Ehrenamtspauschale: Alle anderen ehrenamtlichen Tätigkeiten könnt ihr steuerfrei mit bis zu 960 Euro jährlich honorieren.
    Das entspricht 80 Euro pro Monat, aber auch hier können die Beträge von Monat zu Monat variieren. Die Ehrenamtspauschale ergibt sich aus § 3 Nr. 26a EStG. Sie wurde ebenfalls ab 2026 erhöht, zuvor lag sie bei 840 Euro.

Ob die ehrenamtliche Aktivität aus sozialrechtlicher Sicht eine selbstständige Tätigkeit auf Honorarbasis oder eine nicht-selbstständige Tätigkeit darstellt, ist für die Steuerfreiheit gleichgültig. Die Pauschalen gelten in beiden Fällen.

Welche Voraussetzungen müssen die Empfänger:innen erfüllen?

Damit die Übungsleiter:innen und Ehrenamtlichen steuerfrei bezahlt werden können, müssen sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Wichtig ist vor allem die Nebenberuflichkeit: Die Tätigkeit für eure Organisation darf nicht der Hauptberuf der Aktiven oder ein Teil davon sein. Nur dann kommen die steuerfreien Pauschalen in Frage.

  • Praktisch folgt daraus in erster Linie eine zeitliche Begrenzung: Das Ehrenamt oder die Übungsleitung dürfen „nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs“ ausmachen. Das steht in den Lohnsteuer-Richtlinien (R 3.26 LStR).
    Die Finanzämter akzeptieren grundsätzlich bis zu 14 Wochenstunden. Allerdings gilt das nicht immer: Wenn etwa für Lehrer:innen in Vollzeit ein Pflichtstunden-Deputat von 27 Wochenstunden gilt, dürfen nebenberufliche Lehrkräfte im Ehrenamt höchstens neun Stunden tätig sein, damit die Drittel-Vorgabe erfüllt bleibt.
  • Außerdem darf die ehrenamtliche Tätigkeit nicht Teil der Haupttätigkeit sein. Wenn eine selbstständige Klavierlehrerin, die hauptberuflich private Klavierstunden gibt, nebenbei auch im Musikverein unterrichtet, ist der Klavierunterricht dort Teil ihres Hauptberufs.
    Anders ist die Situation, wenn sie hauptberuflich als Studio-Musikerin und nicht als Musiklehrerin arbeitet. Dann kann sie für die Musikstunden im Verein die Übungsleiterpauschale erhalten. Es ist also wichtig, den Einzelfall zu prüfen.
    Übrigens wird eine Vollzeit-Stelle mit 40 Stunden, die vorübergehend auf Teilzeit mit zwölf Wochenstunden reduziert wird, dadurch nicht nebenberuflich.

Übungsleiter:innen und Ehrenamtler:innen müssen keinen Hauptberuf haben!

„Nebenberuflich“ klingt so, als könnte die Übungsleiterpauschale und die Ehrenamtspauschale nur an Personen mit einem (anderen) Hauptberuf bezahlt werden. Aber das ist ein Missverständnis.
Solange sie die Zeitgrenzen einhalten und keinen Hauptberuf mit gleicher Tätigkeit haben, ist es egal, was die Übungsleiter:innen und Ehrenamtler:innen ansonsten tun. Sie können also arbeitslos sein, selbstständig oder angestellt arbeiten, studieren, eine Rente beziehen etc.

Welche Voraussetzungen gelten für die Non-Profit-Organisation?

Auch eure NPO muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen, damit ihr den Aktiven eine steuerfreie Ehrenamtspauschale oder Übungsleiterpauschale bezahlen könnt. Zulässig ist sie bei folgenden Organisationen:

  • Gemeinnützige Körperschaften – also alle e. V., Stiftungen, gGmbHs und andere Organisationen, die vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt wurden.
  • Steuerbegünstigte Religionsgemeinschaften mit „kirchlichem“ Zweck können die Pauschalen ebenfalls bezahlen.
  • Mildtätige Organisationen, die Bedürftige im gesetzlichen Sinn unterstützen, dürfen gleichfalls die steuerfreien Aufwandsentschädigungen nutzen.
  • Behörden und staatliche Einrichtungen können ehrenamtliche Tätigkeiten ebenfalls mit den Pauschalen vergüten. Dazu gehören beispielsweise staatliche Schulen und Kindergärten oder von der Kommunalverwaltung betriebene Einrichtungen wie Freibäder oder Museen.
  • Weitere juristische Personen des öffentlichen Rechts: Steuerfreie Aufwandsentschädigungen bezahlen können darüber hinaus öffentlich-rechtliche Kammern wie die IHK, die Handwerkskammern oder Ärzte- und Anwaltskammern, öffentlich finanzierte Universitäten und Hochschulen, öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, die Studierendenwerke, die gesetzlichen Krankenkassen oder die Jagdgenossenschaften.

Ausgeschlossen sind die Freibeträge bei Tätigkeiten für kommerzielle Unternehmen und Privatpersonen, aber auch für politische Parteien, Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften sowie für nicht gemeinnützige Vereine.

Unterricht an Volkshochschulen, Sprachschulen und Musikschulen
Auch Volkshochschulen und andere Unterrichtsangebote in gemeinnütziger oder öffentlicher Trägerschaft dürfen ihren Lehrkräften die Übungsleiterpauschale bezahlen.

Das hat den zusätzlichen Vorteil, dass eine mögliche Scheinselbstständigkeit der Lehrkräfte dann nicht mehr von Belang ist. Da die Pauschalen in jedem Fall sozialversicherungsfrei sind, ist die Abgrenzung von selbstständigen und angestellten Dozent:innen irrelevant, solange die Lehrtätigkeit (nur) per Übungsleiterpauschale vergütet wird.

Für welche Tätigkeiten gibt es den Übungsleiter*innenfreibetrag?

Die steuerfreie Pauschale von 3.300 Euro ist laut Gesetz für Einnahmen möglich, die aus „Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker Menschen oder Menschen mit Behinderungen“ stammen.

Was erfasst dieses Satzungetüm in der Praxis? Einige Beispiele:

  • Eine Studentin trainiert nebenbei die Handball-Mädchenmannschaft in ihrem Sportverein.
  • Ein Rentner spielt im Stadtorchester Posaune, das Orchester tritt bei kommunalen Festakten auf.
  • Ein selbstständiger Tischlermeister engagiert sich stundenweise als Ausbilder in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen.
  • Eine Lektorin gibt nebenbei Deutschkurse für Geflüchtete in der Stadtteileinrichtung eines Trägervereins.
  • Ein Programmierer unterrichtet eine Programmiersprache an der Volkshochschule.
  • Eine Krankenschwester in Elternzeit übernimmt Aushilfsdienste in einem Pflegeheim in kirchlicher Trägerschaft.
  • Ein Theaterliebhaber wirkt gelegentlich als Statist an einer staatlichen Bühne.
  • Eine pensionierte Ärztin übernimmt Kurse und Beratungen, die eine Stiftung für Schwangere und Mütter anbietet.
  • Eine Industriemeisterin nimmt Prüfungen für die IHK ab.

Als künstlerische Tätigkeit gelten nicht nur Einsätze etwa als Dirigent:in oder Illustrator:in, sondern auch „unterstützende“ Aktivitäten wie Statistenauftritte. Ein Einsatz als Prüfer:in kann der Tätigkeit als Ausbilder:in vergleichbar sein und berechtigt dann ebenfalls zum Übungsleiter:innenfreibetrag.

Für welche Tätigkeiten kann die Ehrenamtspauschale genutzt werden?

Anders als bei der Übungsleiterpauschale gilt beim steuerfreien Ehrenamtsfreibetrag keine Einschränkung der Tätigkeit. Solange die Non-Profit-Organisation die Anforderungen erfüllt, die Tätigkeit im Rahmen der satzungsmäßigen Zwecke erfolgt und die Zahlungen nicht mehr als 960 Euro pro Jahr ausmachen, können sie für jede ehrenamtliche, nebenberufliche Aktivität bezahlt werden. Einige Beispiele:

  • Einsätze als Geräte-, Zeug- oder Platzwart:in im Sportverein
  • Reparaturarbeiten oder Hausmeister:innentätigkeiten im Vereinsheim
  • Pflege der Social-Media-Auftritte einer gGmbH
  • administrative Tätigkeiten in der Verwaltung einer gemeinnützigen Stiftung
  • die Gestaltung des Alumni-Newsletters einer öffentlich-rechtlichen Hochschule

Nicht bei Tätigkeiten im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

Bei gemeinnützigen Organisationen muss die per Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale bezahlte Tätigkeit dem satzungsmäßigen gemeinnützigen Zweck dienen. Die Tätigkeiten dürfen also nur in zwei von vier möglichen Sphären stattfinden: im ideellen Bereich oder im Zweckbetrieb.

Angenommen, ein Naturschutzverein hat eine Waldschule eingerichtet, um über Waldökologie zu informieren. Dort betreibt er zudem ein kleines Restaurant. Beides wird von einer Künstlerin mit Schautafeln und Wandbildern gestaltet. Der Verein kann ihr für die Schautafeln in den Waldschulräumen die steuerfreie Übungsleiterpauschale bezahlen, denn die Waldschule ist ein Zweckbetrieb. Die Bilder im Restaurant dürfen nicht damit bezahlt werden, denn das ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.

Ehrenamtspauschale für Vorstandsmitglieder? Das muss die Satzung erlauben

Die Ehrenamtspauschale wird oft genutzt, um für Vorstandstätigkeiten im Verein eine Aufwandsentschädigung zu bezahlen. Das ist grundsätzlich möglich. Aber die Vereinssatzung muss es ausdrücklich gestatten.

Grundsätzlich sollen Vorstandstätigkeiten im Verein laut Bürgerlichem Gesetzbuch ohne Bezahlung erfolgen: „Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tätig“ (§ 27 Abs. 3 BGB). Davon dürfen Vereine zwar abweichen. Die abweichende Bestimmung muss dann allerdings ausdrücklich in ihrer Satzung stehen.
Sie kann beispielsweise einen Satz enthalten wie „Mitglieder des Vorstandes können für ihre Tätigkeit eine pauschalierte Vergütung erhalten.Ohne entsprechende Satzungsregel ist bereits die Zahlung einer Aufwandsentschädigung in Höhe der Ehrenamtspauschale eine Mittelfehlverwendung und ein Verstoß gegen die Gemeinnützigkeit.

Kombination aus Ehrenamt, Übungsleitung und/oder Minijob

Die Übungsleiterpauschale und die Ehrenamtspauschale können problemlos kombiniert werden – solange sie für unterschiedliche Tätigkeiten bezahlt werden. Die gleichzeitige Nutzung für gleichartige Arbeit ist nicht zulässig.

Wenn die Leiterin der Tanzgruppe im Kulturverein gleichzeitig dessen Marketing organisiert, dann kann sie pro Jahr 3.300 Euro als Übungsleiterin und 960 Euro für die Marketing-Aktivitäten erhalten. Das sind dann insgesamt 4.260 Euro an steuerfreier Aufwandsentschädigung.

Anders ist die Lage, wenn sie zwei Tanzgruppen anleitet und der Verein ihr dafür einmal die Übungsleiterpauschale und einmal die Ehrenamtspauschale zahlt: Das verstößt gegen die Vorgaben. In diesem Fall gilt die Grenze von 3.300 Euro für beide Tanzgruppen, da es sich um eine gleichartige Tätigkeit handelt.

Außerdem sind die Pauschalen personenbezogen. Wenn die Trainerin im Kulturverein die Volkstanzgruppe und im Sportverein den Line Dance leitet, dürfen nicht beide Vereine die 3.300 Euro Aufwandsentschädigung überweisen. Sie darf die Übungsleiterpauschale nur einmal geltend machen. Die Vergütung des anderen Vereins ist steuerpflichtig.

Eine doppelt genutzte Übungsleiterpauschale kann zum Problem für die beiden Vereine werden, wenn diese nichts voneinander wissen. Das gilt vor allem dann, wenn die Tanzlehrerin bzw. Trainerin nicht auf Honorarbasis, sondern weisungsgebunden und damit als Arbeitnehmerin aktiv ist. Da die 3.300-Euro-Grenze überschritten ist, hätte mindestens einer oder beide Vereine Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge abführen müssen. Es drohen teure Nachzahlungen.

Um solche Probleme zu vermeiden, sollten Arbeitgebende ihre Übungsleiter:innen und Ehrenamtler:innen zur Offenlegung anderer steuerfrei bezahlter Tätigkeiten verpflichten.

Wenn eure Non-Profit einer Person die Ehrenamtspauschale und Übungsleiterpauschale für zwei verschiedenartige Tätigkeiten zahlt, solltet ihr Arbeitszeiten und Aufgabenbereiche klar dokumentieren und beides auch vertraglich sauber trennen.

Werden die Übungsleiter:innen und ehrenamtlich Tätigen auf selbstständiger Grundlage tätig, liegt die Verantwortung für die Versteuerung der Honorare bei ihnen selbst. Das verringert das Risiko für die Non-Profit-Organisation. Aber auch dann sind klare Verhältnisse von Vorteil, etwa um zusätzliche Betriebsprüfungen zu vermeiden.

Steuerfreie Pauschale, dazu ein Minijob in der gleichen Organisation?

Ähnlich ist die Situation, wenn ein- und dieselbe Person von einer bestimmten Non-Profit zum einen die Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschale erhält und zum anderen geringfügig beschäftigt wird, also einen 603-Euro-Job hat. Auch in dem Fall sind eine genaue Dokumentation und klar getrennte Verträge wichtig.

  • Sind die Tätigkeiten getrennt, ist das grundsätzlich kein Problem. Die Trainerin der Judo-Gruppe im Sportverein kann gleichzeitig auf Minijob-Basis die Vereinswebsite pflegen. Selbst eine parallele Ehrenamtspauschale für ihre Tätigkeit als Jugendwartin im Vereinsvorstand ist noch möglich. (Die Doppelrolle als Arbeitnehmerin und Vorstandsmitglied könnte jedoch aus anderen Gründen problematisch sein.)
  • Dagegen droht Ärger mit dem Finanzamt, wenn eine gleichartige Tätigkeit teilweise per Übungsleiterpauschale und teilweise als Minijob bezahlt wird. Problematisch wäre es zum Beispiel, wenn die Tanztrainerin für die Leitung der Erwachsenen-Tanzgruppe die Übungsleiterpauschale erhält und für die Betreuung der Kinder-Tanzgruppe per Minijob beschäftigt wird. Hier steht schnell das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen im Raum. Das kann für die Non-Profit-Organisation teuer werden. Es ergibt keinen Sinn, Aufgabenbereiche künstlich abzutrennen, nur um einen Teil der Vergütung als steuerfreie Pauschale zu bezahlen.

Drei Anmerkungen zum Schluss

  1. Ob die Aufwandsentschädigungen auf einen Schlag oder monatlich verteilt ausgezahlt werden, ist für die Steuerfreiheit unerheblich. Es gibt auch keine monatliche oder auf Stunden bezogene Deckelung. Theoretisch können die vollen 3.300 Euro des Übungsleiter:innenfreibetrags für einen Einsatz von wenigen Tagen bezahlt werden, solange sich die Höhe des Honorars begründen lässt.
  2. Wenn die Einkünfte aus der Tätigkeit für eine Non-Profit-Organisation über den 3.300 Euro beziehungsweise 960 Euro liegen, muss der Anteil, der darüber liegt, voll versteuert werden. Auch Sozialversicherungsbeiträge fallen darauf an.
  3. Selbstständige in kreativen Berufen, die über die Künstlersozialversicherung versichert sind, müssen auf die Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschale keine KSK-Beiträge bezahlen. Ihre gemeinnützigen Auftraggebenden müssen möglicherweise jedoch trotzdem Künstlersozialabgabe entrichten.