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Mitgliedsbeiträge zum Sportverein sind grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Darauf hat der Bundesfinanzhof vor kurzem sehr deutlich beharrt – auch wenn die Finanzämter dies anders sehen.

Umsatzsteuerpflicht auf Mitgliedsbeiträge im Sportverein: Warum ist das jetzt ein Thema?

Die Mitgliedsbeiträge eines gemeinnützigen Vereins sind umsatzsteuerfrei, der Verein muss darauf also keine Umsatzsteuer aufschlagen. So sehen es die Finanzämter. Doch das für Steuerfragen zuständige oberste Finanzgericht, der BFH, sieht dies im Fall von Sportvereinen anders. Er hält die Mitgliedsbeiträge im Sportbereich für steuerbar: Sie sind damit grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig und nur im Einzelfall umsatzsteuerfrei.

In einem Urteil vom November 2025 machte der BFH seinen Standpunkt unmissverständlich klar: Mitgliedsbeiträge eines Sportvereins sind “steuerbar”, weil sie ein “Entgelt für die Bereitstellung … von Angeboten … verschiedener Sportarten” darstellen (Aktenzeichen: BFH, 13.11.2025, V R 4/23).

Erst einmal den Kontext verstehen: Umsatzsteuer-Basics

Klarheit zum Thema Umsatzsteuerpflicht schafft “Umsatzsteuer: Das gilt für Non-Profits“.

Um was ging es in dem Verfahren?

Den Rechtsstreit ausgelöst hatte ein Breitensportverein aus Niedersachsen. Der wollte die Beitragszahlungen seiner Mitglieder als umsatzsteuerpflichtig behandeln. Deshalb hatte er sie in einer Umsatzsteuererklärung angegeben.

Der Grund waren hohe Baukosten für einen Kunstrasenplatz. Der Verein wollte die Umsatzsteuer, die er selbst an Bauunternehmen und Baudienstleister zahlen musste, vom Finanzamt als Vorsteuer erstattet bekommen. Die angestrebte Anerkennung der Umsatzsteuerpflicht auf die Beiträge ergab für den Verein unter dem Strich somit einen finanziellen Vorteil.

Vorsteuerabzug ist jedoch nur möglich, wenn man selbst umsatzsteuerpflichtig ist. Das Finanzamt versagte dem die Anerkennung. Dagegen klagte der Verein bis zum Bundesfinanzhof (BFH). Dessen Richter:innen gaben ihm recht.

Der Finanzverwaltung war die Rechtsprechung bisher egal

Der BFH hat Zahlungen von Mitgliedern an ihre Vereine schon seit 2007 als steuerbar und damit als grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig eingeordnet. Im Jahr 2022 legte er die Frage sogar dem Europäischen Gerichtshof vor. Die Mitglieder eines Golfvereins mussten Zusatzbeiträge für eine Ballmaschine zum Abschlagtraining oder als “Greenfee” zur Platzbenutzung zahlen. Der EuGH bestätigte, dass sich aus der EU-Mehrwertsteuerrichtline keine direkte Umsatzsteuerfreiheit dieser Zusatzbeiträge ableiten ließ. Und schon damals ergab sich aus den Ausführungen der Gerichte, dass dies auch für normale Mitgliedsbeiträge in Sportvereinen generell galt.

Allerdings war diese Rechtsprechung der Finanzverwaltung bisher gleichgültig. Sie behandelt Mitgliedsbeiträge weiterhin als umsatzsteuerfreie Einnahmen im ideellen Bereich, bei gemeinnützigen Sportvereinen wie bei anderen Vereinen. Ihre Ansicht hat sie in einem Rundschreiben (BMF-Schreiben vom 04.02.2019) und im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (Abschn. 1.4 Abs. 1 UStAE) ausgeführt.

Eigentlich wäre eine Gesetzesänderung nötig

In der Begründung macht der BFH seinem Unmut darüber Luft, dass “die Finanzverwaltung – auch nach über 15 Jahren – an einer der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung widersprechenden Verwaltungspraxis … weiter festhält”. Die “unerwünschte Folgen” der EuGH-Rechtsprechung seien nicht durch “Festhalten an einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis” zu vermeiden.

Stattdessen, so der BFH, sei der Gesetzgeber gefordert. Der müsse eben die Umsatzsteuerbefreiung im Bereich des Sports erweitern. Damit wären auch die Mitgliedsbeiträge zu einem gemeinnützigen Fußball-, Volleyball- oder Segelsportverein klar umsatzsteuerfrei.

Eine solche Änderung war schon einmal geplant, im Jahressteuergesetz 2024. Damals sollte die Umsatzsteuerbefreiung auf alle “in engem Zusammenhang mit Sport stehenden” Leistungen an Sporttreibende von “Einrichtungen ohne Gewinnstreben” ausgedehnt werden. Gegen diese Änderungen hatten jedoch Bundesländer und Kommunen Bedenken. So wurde sie vor der Verabschiedung aus dem Gesetzentwurf gestrichen.

Das umsatzsteuerrechtliche Problem

Um den Streit zu verstehen, muss man zunächst wissen, dass Umsatzsteuer immer einen Leistungsaustausch voraussetzt. Für die Finanzverwaltung haben “echte” Mitgliedsbeiträge keine Gegenleistung, anders als verkappte Benutzungsgebühren wie die oben erwähnten Greenfees des Golfclubs. Dagegen sieht der BFH auch reguläre Mitgliedsbeiträge als Entgelt dafür, dass der Verein ein sportliches Angebot zur Nutzung bereitstellt – eine Gegenleistung.

Im Moment sieht das Gesetz nur eine eingeschränkte Umsatzsteuerbefreiung für “sportliche Veranstaltungen” vor (§ 4 Nr. 22 b) UStG). Die sind umsatzsteuerfrei, wenn sie von gemeinnützigen Einrichtungen durchgeführt werden und “das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht”. Damit waren ursprünglich wohl Sportveranstaltungen gemeint, die Zweckbetriebe von Sportvereinen darstellen (§ 67a AO) und für die eine Teilnahme-, Melde- oder Startgebühr bezahlt werden muss: ein Judo-Kinderferienkurs, ein Fußballturnier, ein Leichtathletik-Sportfest oder ein Marathonlauf zum Beispiel.

Die Finanzverwaltung nimmt diese Regelung als Notnagel, um auch die Mitgliedsbeiträge von Vereinen umsatzsteuerfrei zu halten. Das normale Vereinstraining gilt demnach grundsätzlich ebenfalls als sportliche Veranstaltung, die Vereinsbeiträge als Teilnehmergebühren. Damit sind sie umsatzsteuerfrei, was im Gegenzug den Vorsteuerabzug in der ideellen Sphäre ausschließt, etwa für Ausgaben zum Bau neuer Trainingsstätten.

Mit der oben erwähnten Gesetzessänderung wäre es kein Problem mehr, dass Sportvereine ihren Mitgliedern die Möglichkeit zur Ausübung des Sports geben und dies eine Gegenleistung für deren Mitgliedsbeiträge darstellt. Diese Gegenleistung wäre zwar “steuerbar”, aber ausdrücklich umsatzsteuerbefreit.

Wie geht es jetzt weiter?

Was kann euer Sportverein jetzt tun?
Dass die Finanzämter ihre Verwaltungspraxis in dieser Sache jetzt über Nacht ändern, ist nicht sehr wahrscheinlich. Und für zurückliegende Jahre können Vereine angesichts der bisherigen Sichtweise der Finanzämter auf Vertrauensschutz pochen.
Trotzdem: das Handeln der Finanzämter und die Rechtsprechung des BFH driften weiter auseinander. Das bringt Rechtsunsicherheit für Sportvereine. Ihr solltet das Thema “Umsatzsteuer auf Mitgliedsbeiträge” im Auge behalten.

Die Perspektive: unklar
Ob die Finanzverwaltung das immer lautere Schimpfen des Bundesfinanzhofs einfach weiter ignorieren kann?
Es wäre zu hoffen, dass die vor zwei Jahren beerdigte Änderung des Umsatzsteuergesetzes wieder in Angriff genommen wird. Dann wäre die Rechtslage klar. Ansonsten droht, dass die Umsatzsteuerpflicht auf Mitgliedsbeiträge im Sportbereich sich auch in der Verwaltungspraxis durchsetzt.
Als Ausweg bleibt dann für kleinere Sportvereine die Kleinunternehmerregelung. Diese gewährleistet die Umsatzsteuerfreiheit. Sie blockiert dafür jedoch den Vorsteuerabzug. Wenn ihr diese Regelung nutzen wollt, darf euer Umsatz im Vorjahr maximal 25.000 Euro betragen haben und im laufenden Jahr die Grenze von 100.000 Euro nicht überschreiten.

Mögliche Chance in der aktuellen Situation: Vorsteuerabzug einklagen
Immerhin bietet die neue BFH-Entscheidung für manche Sportvereine eine interessante Perspektive. Wenn sie gewillt sind, einen Rechtsstreit in Kauf zu nehmen, haben sie gute Chancen, die Umsatzsteuerpflicht ihrer Mitgliedsbeiträge vor Gericht durchzusetzen. Das kostet sie (beziehungsweise die Mitglieder) zwar Geld. Andererseits steht damit dann der Vorsteuerabzug auf die Ausgaben im ideellen Bereich offen. Bei hohen Kosten kann sich das lohnen. Natürlich muss man prüfen, ob man nicht ohnehin schon viel von der selbst bezahlten Umsatzsteuer verrechnen kann, weil man gemischte Kosten aus mehreren Sphären hat.

Beraten lassen!
Ob es um die Folgen einer drohenden Umsatzsteuerpflicht, die Möglichkeit der Kleinunternehmerregelung oder um das Potenzial eines per Klage durchgesetzten Anspruchs auf Vorsteuerabzug geht: Zum Glück gibt es dafür Fachleute. Fragt eine:n Steuerberater:in, die sich mit Gemeinnützigkeits- und Umsatzsteuerrecht auskennen.