Seit Juli 2025 bietet ein Anreizprogramm der neuen Bundesregierung Unternehmen Steuervorteile bei Investitionen. Sozialunternehmen können es ebenso nutzen wie Gemeinnützige mit wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben. Wir fassen die wichtigsten Maßnahmen des Pakets zusammen.
Stand: 20. August 2025
Seit Mai ist eine neue Bundesregierung im Amt. Sie wollte schnell wirtschaftspolitische Akzente setzen und das lahmende Investitionsgeschehen ankurbeln. Deshalb wurde im Rekordtempo ein Wachstumsprogramm beschlossen. Es soll Unternehmen durch Steueranreize dazu bringen, Investitionen zu beschließen oder vorzuziehen.
Die wichtigsten Maßnahmen:
- Für bewegliche Investitionsgüter wie Maschinen, IT-Hardware, Büro- oder Ladenmöbel und Fahrzeuge wird vorübergehend eine degressive Abschreibung von 30 Prozent möglich. So kann ein größerer Teil der Anschaffungskosten früh abgeschrieben werden. Der frühere Steuerabzug setzt Mittel frei, die für das Unternehmen genutzt werden können.
- Bis 2032 soll die Körperschaftsteuer – die Einkommensteuer für juristische Personen – schrittweise um ein Drittel gesenkt werden. Das entlastet den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eines gemeinnützigen e. V. oder einer gGmbH ebenso wie Sozialunternehmen in der Rechtsform einer GmbH oder UG.
- Für ein E-Auto als Geschäftswagen gibt es nun eine besonders günstige Abschreibung: 75 Prozent vom Anschaffungspreis können direkt im selben Jahr geltend gemacht werden.
- Auch E-Geschäftsfahrzeuge der gehobenen Klasse profitieren nun von einem Vorteil beim Versteuern von Privatfahrten. Gewinne, die in Personengesellschaften belassen und nicht ausgeschüttet werden, werden bald niedriger besteuert.
Degressive Abschreibung von 2025 bis 2028
„Bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens“ dürfen jetzt vorübergehend degressiv statt linear abgeschrieben werden. Dafür muss der Anschaffungszeitpunkt im Zeitraum von Juli 2025 bis Jahresende 2027 liegen. Rechtsgrundlage ist § 7 Abs. 2 EstG. Der Abschreibungssatz beträgt 30 Prozent, höchstens jedoch das Dreifache der linearen Abschreibung.
Was ist das – degressive Abschreibung?
„Bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens“ sind zum Beispiel Maschinen, Fahrzeuge, Kassensysteme oder IT-Geräte, die für betriebliche Zwecke (und nicht etwa zum Weiterverkauf) angeschafft und genutzt werden. Ab einem Anschaffungswert von 800 Euro müssen solche Investitionsgüter grundsätzlich über mehrere Jahre „abgeschrieben“ werden.
Das bedeutet: Die Kosten dürfen zwar als Betriebsausgabe verbucht werden, die den Gewinn und damit die Steuern senkt. Das darf aber nicht sofort in voller Höhe geschehen, sondern muss über mehrere Jahre verteilt werden. Diese Abschreibungsfrist hängt von der jeweiligen Sache ab. Die Finanzverwaltung hält dafür lange Listen („Afa-Tabellen“) bereit.
Bei einem Hubwagen sind es zum Beispiel acht Jahre. Wenn 2026 fürs Lager ein 4.000 Euro teurer Hochhubwagen angeschafft wird, dauert der komplette Steuerabzug damit bis 2034. Bei der linearen Abschreibung werden die 4.000 Euro auf acht gleiche Jahres-Abschreibungsraten à 500 Euro verteilt. Bei der neuen, degressiven Abschreibung können dagegen jedes Jahr 30 Prozent vom verbleibenden Wert abgeschrieben werden: 1.200 Euro im ersten Jahr (30% von 4.000 Euro), 840 Euro im zweiten Jahr (30% von 2.800 Euro) etc., bis im achten Jahr der verbleibende Restwert abgeschrieben wird.
Durch die degressive Variante kann der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb oder das Sozialunternehmen also früher bereits mehr von den Anschaffungskosten gegen die Einnahmen rechnen. Das senkt in diesen Jahren den steuerlichen Gewinn und damit die Steuern. Im Endeffekt bleibt so in der Zeit nach der Anschaffung mehr Liquidität, die man nutzen kann. Und weil diese Möglichkeit nur bis 2027 besteht, wird es attraktiver, Investitionen bis dahin zu tätigen.
Senkung der Körperschaftsteuer von 15 auf 10 Prozent
Nach dem Auslaufen der degressiven Abschreibung wird ab 2028 schrittweise die Körperschaftsteuer von derzeit 15 Prozent bis auf 10 Prozent gesenkt. Vorgesehen ist die Senkung in Ein-Prozent-Schritten. Ab dem Jahr 2032 ist damit das neue Niveau erreicht.
Körperschaftsteuer ist eine Art Einkommensteuer für juristische Personen wie eine GmbH oder eine UG (haftungsbeschränkt). Sie fällt auch für einen e. V. oder eine gGmbH an, die Gewinne aus einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erzielen.
E-Auto als Geschäftswagen: zwei zusätzliche Steuervorteile
Auch Sozialunternehmen und wirtschaftliche Geschäftsbetriebe schaffen Geschäftswagen an. Entscheiden sie sich dabei für ein E-Auto, bringt das neue Investitionsprogramm gleich zwei zusätzliche Steuervorteile.
- Vor allem können die Anschaffungskosten zu 75 Prozent direkt im Jahr des E-Auto-Kaufs abgeschrieben werden. Im Folgejahr der Anschaffung dürfen dann 10 Prozent, in den nächsten beiden Jahren je fünf Prozent und in den beiden letzten Abschreibungsjahren drei und zwei Prozent abgeschrieben werden. Diese „kopflastige“ Abschreibungsmöglichkeit verschafft dem Geschäftsbetrieb oder Sozialunternehmen zusätzliche Liquidität, weil wie oben beschrieben die steuerliche Geltendmachung nach vorn verlagert wird.
- Wenn ein Geschäftswagen auch privat gefahren werden kann, muss dieser „geldwerte Vorteil“ von den Beschäftigten oder den Selbstständigen versteuert werden. Im Fall eines E-Autos sinkt die dafür fällige Steuer jedoch auf ein Viertel. Voraussetzung ist neben einer Anschaffung bis spätestens 2030 auch ein maximaler Listenpreis. Diese Grenze wurde durch das Investitionspaket von 70.000 Euro auf 100.000 Euro erhöht. Damit ist die Privatnutzung jetzt auch bei E-Autos gehobener Klasse voll steuerbegünstigt.
Geringere Steuern auf nicht entnommene Gewinne in Personengesellschaften
Das Steuerrecht belohnt es, wenn ein Unternehmen Gewinne „thesauriert“, das heißt im Unternehmen belässt, anstatt sie an die Inhaber*innen oder Gesellschafter*innen auszuschütten. Bei einer Personengesellschaft und bei Einzelselbstständigen beträgt die Einkommensteuer dann im Moment 28,25 Prozent. Auch dieser Steuersatz wird gesenkt, für 2028 und 2029 auf 27 Prozent, 2030 und 2031 auf 26 Prozent und ab 2032 schließlich auf 25 Prozent.
Auch gemeinnützige Organisationen wie ein e. V. oder eine gGmbH sowie Sozialunternehmen können Personengesellschaften bilden. Sie können beispielsweise im Rahmen einer Kooperation mit anderen Non-Profits oder Unternehmen eine GbR gründen. In diesem Fall profitieren sie von dieser Steuersenkung, wenn Unternehmensgewinne in der GbR bleiben.
Steuerfragen? Beratung kann sich lohnen
Viele Non-Profit-Organisationen haben Hemmungen, Geld in Steuerberatung zu investieren. Das schließt ihre steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe ein. In Sozialunternehmen wird „steuerliche Optimierung“ oft ebenfalls als Widerspruch zum Selbstverständnis gesehen.
Das ist aber zu kurz gedacht. Schließlich kann das Geld, das man durch die Nutzung von Steuervorteilen zur Verfügung hat, in die gemeinnützige Arbeit oder das verantwortungsbewusste Wirtschaften fließen. Darum: Sucht euch eine*n Steuerberater*in und lasst euch beraten. Auch zum neuen Investitionsbooster, wenn dessen Steuererleichterungen für euch passen könnten.