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Die Überbrückungshilfe wurde weiter verlängert: Gemeinnützige Organisationen, die in irgendeiner Weise “wirtschaftlich tätig” sind, können für die Zeit vom 01. Juli bis zum 31. März 2022 unter bestimmten Voraussetzungen Überbrückungshilfe vom Bund beantragen, genau wie kommerzielle Unternehmen. Die Antragsfrist läuft je nach Förderzeitraum noch bis Ende März oder Ende April 2022.

alle Informationen Stand: 13.01.2022

Überbrückungshilfen für Non-Profits: Darum geht es

Viele gemeinnützige Organisationen wie eingetragene Vereine, gemeinnützige Unternehmen oder Stiftungen leiden noch immer unter einem deutlichen Einnahmenrückgang, der auf die Pandemie zurückgeht. Events, Seminare etc. sind immer noch beeinträchtigt oder fallen aus. Der Verkauf von Waren ist eingebrochen, das Vereinscafé musste lange Zeit schließen, Sponsorengelder und Spenden flossen und fließen spärlicher. Manche Non-Profits mussten Zweckbetriebe oder wirtschaftliche Geschäftsbetriebe komplett schließen.

Wenn das auch auf euch zutrifft oder zutraf, könnt ihr weiterhin unter bestimmten Voraussetzungen Hilfe vom Staat bekommen. Dazu müsst ihr einen Zuschuss zu euren Fixkosten beantragen. 

  • Noch bis Ende März 2022 ist ein Antrag auf Überbrückungshilfe III Plus möglich, bei der Fixkosten-Zuschüsse für die Zeit von Juli bis Dezember 2021 gezahlt werden. 
  • In Form von Überbrückungshilfe IV läuft das Förderprogramm für die Monate Januar bis März 2022 weiter. Antragschluss ist der 30. April 2022. Auch hier geht es um einen Zuschuss zu den betrieblichen Fixkosten. Dazu kommen zusätzliche Hilfen für bestimmte Branchen wie Gastronomie und Veranstalter.

Die Fördermöglichkeiten und Bedingungen sind bei beiden Programmen etwas unterschiedlich. Kern ist in beiden Fällen ein Zuschuss zu den Fixkosten

Die wichtigsten Eckpunkte in beiden Fällen:

  • Das Geld muss nicht zurückgezahlt werden. 
  • Gemeinnützige Organisationen können nicht selbst den Antrag stellen. Sie benötigen dazu eine*n Steuerberater*in oder eine*n Anwalt. Auch ein*e Wirtschaftsprüfer*in oder vereidigte*r Buchprüfer*in sind möglich. 
  • Voraussetzung ist, dass zumindest ein*e Beschäftigte*r oder ein*e Ehrenamtler*in für eure Organisation tätig war (Stichtag). Eine Mindestanzahl an Arbeitsstunden ist nicht vorgeschrieben.
  • Anlaufstelle sowohl für die Antragstellung wie für genaue Informationen ist die offizielle Website ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.

Zwei Hinweise: 

  • Die Neustarthilfe Plus, ein weiteres Förderprogramm aus dem Umfeld der Überbrückungshilfe, ist nicht für Non-Profit-Organisationen gedacht. Sie steht zwar neben Einzelselbstständigen auch Gesellschafter*innen einer GmbH und anderer Kapitalgesellschaften sowie Mitgliedern von Genossenschaften zur Verfügung. Dabei geht es aber um Einkünfte, die “wenn sie von einer natürlichen Person erzielt würden, zu gewerblichen oder freiberuflichen Einkünften führen würden”. Die Neustarthilfe ist also nicht auf den Einnahmeausfall einer Non-Profit-Organisation selbst ausgerichtet. 
  • Die Antragsfristen zu den früheren Hilfsprogrammen für Zeiträume im Jahr 2020 sind abgelaufen (Überbrückungshilfe I, II und III, November- und Dezemberhilfe)

Steuerberater*in fragen

Vielleicht erschlagen euch die Detailinformationen in diesem Beitrag und auf der offiziellen Website zur Überbrückungshilfe. Das sollte aber kein Grund sein, diese Hilfen gleich in den Wind zu schlagen.

Wenn eure gemeinnützige Einrichtung mindestens ein*e Beschäftigte*r oder ein*e Ehrenamtler*in hat (das ist auf jeden Fall Voraussetzung, unabhängig von der Stundenzahl), dann fragt bei einem Steuerbüro nach, ob für euch Überbrückungshilfe in Frage kommt. Für den Antrag braucht ihr eine*n Steuerberater*in.

Überbrückungshilfe IV

Auf der offiziellen Website steht alles Wissenswerte zur Überbrückungshilfe IV.  

Die Eckpunkte des Programms:

  • Überbrückungshilfe IV gibt es, wenn eure gemeinnützige Organisation wirtschaftlich am Markt tätig ist und Einnahmeausfälle von Januar bis März 2022 hatte. 
  • Zu den Einnahmen zählen dabei neben Umsätzen (zum Beispiel aus dem Vereinscafé oder aus Bezahl-Workshops) auch Mitgliederbeiträge, Spenden und öffentliche Fördermittel.
  • Unternehmen müssen eine*n Beschäftigten haben, unabhängig von der Stundenzahl. Bei gemeinnützigen Organisationen genügt ein*e Ehrenamtler*in.
  • Ein Förderantrag ist für die Monate möglich, in denen der Einbruch mindestens 30 Prozent gegenüber einem Vergleichsmonat aus Vor-Corona-Zeit beträgt.
  • Zum Vergleich wird in der Regel der entsprechende Monat des Jahres 2019 herangezogen. Für neu gegründete Projekte gibt es Sonderregelungen.
  • Erstattet wird ein Anteil von euren ungedeckten Fixkosten.
  • Die Erstattung beträgt je nach Einnahmenrückgang zwischen 40 und 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten in diesem Monat, maximal 10.000 Euro.
  • Zunächst wird ein Abschlag ausbezahlt, später erfolgt die Auszahlung der restlichen Fördersumme. Auch Rückforderungen sind dann möglich.
  • Dazu kommen Antragsberechtigungen, wenn im Januar 2022 wegen Unwirtschaftlichkeit der ganze Betrieb freiwillig geschlossen wurde.
  • Außerdem gibt es branchenbezogene Sonderprogramme, beispielsweise für die Veranstaltungs- und Kulturbranche im Fall Corona-bedingter Absagen sowie für Betriebe, die Waren abschreiben mussten, etwa in der Gastronomie.
  • Der Antrag kann nur einmal gestellt werden.
  • Für den Antrag auf Überbrückungshilfe IV ist bis zum 30. April 2022 Zeit.
  • Für die Überbrückungshilfe III, d.h. für den Zeitraum von November 2020 bis Juni 2021, sind Änderungsanträge möglich, wenn seither die Förderung auf bestimmte Gegebenheiten erweitert wurde, oder wenn Einkünfte und Fixkosten sich anders entwickelt haben als prognostiziert.
  • Für den Antrag auf Überbrückungshilfe III Plus und auf Überbrückungshilfe III ist noch bis zum 31. Oktober 2021 Zeit.

Überbrückungshilfe III Plus

Auf der offiziellen Website findet sich alles Wissenswerte zur Überbrückungshilfe III Plus. Die wichtigsten Punkte:

  • Überbrückungshilfe III Plus gibt es, wenn eure gemeinnützige Organisation Einnahmeausfälle vom Juli bis Dezember 2021 hatte. 
  • Zu den Einnahmen zählen dabei neben Umsätzen (zum Beispiel aus dem Vereinscafé oder aus Bezahl-Workshops) auch Mitgliederbeiträge, Spenden und öffentliche Fördermittel.
  • Unternehmen müssen eine*n Beschäftigten haben, unabhängig von der Stundenzahl. Bei gemeinnützigen Organisationen genügt ein*e Ehrenamtler*in. 
  • Ein Förderantrag ist für die Monate möglich, in denen der Einbruch mindestens 30 Prozent gegenüber einem Vergleichsmonat aus Vor-Corona-Zeit beträgt. 
  • Zum Vergleich wird in der Regel der entsprechende Monat des Jahres 2019 herangezogen. Für neu gegründete Projekte gibt es Sonderregelungen.Erstattet wird ein Anteil von euren ungedeckten Fixkosten. 
  • Die Erstattung beträgt je nach Einnahmenrückgang zwischen 40 und 100 Prozent der förderfähigen Fixkosten in diesem Monat. 
  • Zunächst wird ein Abschlag ausbezahlt, später erfolgt die Auszahlung der restlichen Fördersumme. Auch Rückforderungen sind dann möglich. 
  • Der Antrag kann nur einmal gestellt werden. 
  • Für den Antrag auf Überbrückungshilfe III Plus ist noch bis zum 31. März 2022 Zeit.

Besonderheiten der Überbrückungshilfe für gemeinnützige Einrichtungen

Die Überbrückungshilfe der Bundesregierung soll die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise abmildern. Die Förderung gilt für Unternehmen, die aufgrund eines Umsatzeinbruchs ihre Fixkosten nicht mehr bezahlen können – “inklusive gemeinnützigen Unternehmen bzw. Sozialunternehmen, Organisationen und Vereinen”. So steht es auf der offiziellen Website der Bundesregierung zur Überbrückungshilfe (unter Punkt 1.1 der FAQ).

Dafür müssen sie vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt sein. Die Rechtsform ist gleichgültig, Non-Profits bzw. ihre Geschäftsbetriebe müssen jedoch “wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt tätig” sein. Das Non-Profit muss bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sein und ihren Sitz in Deutschland haben. Öffentliche Unternehmen sind ausgeschlossen. Außerdem muss für die Einrichtung mindestens ein*e Beschäftigte*r oder ein*e Ehrenamtler*in tätig (gewesen) sein.

Fördervoraussetzung bei Gemeinnützigkeit: wegbrechende Einnahmen

Gemeinnützige Unternehmen erhalten für den jeweiligen Förderzeitraum einen Teil der ungedeckten Fixkosten erstattet, wenn sich ein Einnahmenrückgang von mindestens 30 Prozent gegenüber einem Vergleichsmonat aus Zeiten vor der Krise ergibt.  Zu den Einnahmen gehören in diesem Fall …

  • Umsätze (z. B. aus Veranstaltungen, einem Vereinscafé, einem Laden oder durch bezahlte Angebote Eures Vereins etc.) 
  • Mitgliedsbeiträge
  • Spenden
  • Fördermittel der öffentlichen Hand

Überbrückungshilfe beantragen könnt ihr nur für einzelne Monate beantragen. Für Monate, in denen der Einnahmenrückgang nicht bei mindestens 30 Prozent lag, gibt es keine Förderung. Tipp: Wenn euer Verein die Einnahmen nicht monatlich festhält, könnt ihr den Einnahmen-Rückgang durch Umrechnen der Jahreseinnahmen ermitteln, also zum Beispiel die Jahresbeiträge eurer Mitglieder auf Monatswerte umlegen.

Teil-Erstattung der ungedeckten Fixkosten

Bei der Überbrückungshilfe besteht die Förderung darin, dass euch ein Teil der ungedeckten Fixkosten erstattet wird. Die ausgezahlte Summe hängt davon ab, wie groß euer Einnahmenrückgang war und wie hoch eure Fixkosten sind.

  • bis zu 100% bzw. 90 % Fixkostenerstattung gibt‘s bei einem Rückgang der Einnahmen zum Vergleichszeitraum (in der Regel 2019) von über 70 %
  • bis zu 60% Fixkostenerstattung bei mindestens 50% bis höchstens 70%
  • bis zu 40% bei mind. 30% bis unter 50%. Einnahmenrückgang

Allerdings werden nur bestimmte Fixkosten berücksichtigt:

  • Miet- und Pachtzahlungen (z. B. für ein Vereinsheim o. ä.), weitere Mietkosten etwa für Fahrzeuge, Equipment oder Maschinen, die euer Verein oder eure Organisation nutzt
  • Zinsen, falls der Verein oder die gemeinnützige Organisation Kredite zurückzahlt bzw. gezahlt hat
  • Leasingraten (genauer: der Finanzierungsanteil)
  • Lager-, Instandhaltungs-, Wartungs- und Reparaturkosten für Dinge, Waren, Güter, Maschinen etc., die dem Verein oder der Organisation gehör(t)en
  • Strom-, Gas-, Wasser-, Heizungs-, Reinigungs- und Hygienekosten
  • Grundsteuern, falls euer Verein bzw. eure Organisation eine Immobilie besitzen
  • laufende feste Ausgaben etwa für Versicherungen, Abonnements, den Internetprovider, Dienstleisterverträge etc.
  • Personalkosten für Azubis, weil für Azubis kein Kurzarbeitergeld möglich ist. Wenn es ansonsten Beschäftigte gab und diese nicht in Kurzarbeit 100 waren, werden deren Personalkosten pauschal mit 20 Prozent der sonstigen Fixkosten ausgeglichen.

Die Kosten der*s Steuerberater*in, die ihr für den Antrag braucht, sind ebenfalls förderfähig.

Hinweis
: Als gemeinnützige Organisation seid ihr nicht umsatzsteuerpflichtig und könnt auch keine Vorsteuer abziehen. Deshalb werden bei euch die Bruttobeträge berücksichtigt, d.h. die Rechnungen samt Umsatzsteueranteil.

Alle Informationen Stand: 13.01.2022

Dieser Beitrag wurde ermöglicht mit Mitteln der Deutschen Postcode Lotterie. Danke!

Autor: Simon Hengel