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Achtung: Einnahmen durch Crowdfunding-Kampagnen können der Umsatzsteuer unterliegen! Wir klären auf.

Crowdfunding ist eine großartige Möglichkeit, um für euer Non-Profit Spenden von Unterstützer*innen zu bekommen, ohne dass ihr mit der Sammelbüchse losziehen müsst. Crowdfunding-Plattformen bieten alle Funktionen fertig an, die ihr für eine lustige, originelle Kampagne braucht. Mit besonderen Prämien und einer ansprechenden Botschaft könnt ihr über die sozialen Medien zudem neue Unterstützer*innen ansprechen und auf euch hinweisen. (Tipps hierzu findet ihr im Beitrag: “Crowdfunding, aber richtig: Woran ihr in der Vorbereitung unbedingt denken solltet!“)

Ein möglicher Haken an der Sache ist jedoch die Umsatzsteuer. Längst nicht alles, was bei solchen Crowdfunding-Kampagnen hereinkommt, ist tatsächlich eine steuerfreie Spende. Deshalb kann dabei Umsatzsteuer anfallen. Ob das der Fall ist, hängt von der Prämie, von eurem Satzungszweck und weiteren Faktoren ab.

Nonprofit-Finanzierung – richtig gemacht

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Das potenzielle Umsatzsteuer-Problem beim Crowdfunding

Angenommen, ihr seid ein e.V. und euer Satzungszweck ist die “Förderung der Musik im lokalen Umfeld”. Ihr veranstaltet regelmäßig Konzerte mit noch unbekannten Musiker*innen aus eurer Stadt oder eurem Viertel. Eure Crowdfunding-Kampagne soll Geld für die vereinseigenen Konzerträume sammeln. Unterstützer*innen bekommen …

  • für 10 Euro eine lustige Karte als symbolisches Dankeschön 
  • für 30 Euro ein T-Shirt mit dem Logo einer lokalen Nachwuchsband  
  • für 100 Euro freien Eintritt bei drei eurer Events

Das Finanzamt wird diese drei Fälle allerdings so beurteilen, als wäre die Crowdfunding-Plattform eine Art Online-Shop. Konkret bedeutet das für die einzelnen Beträge:

  • Die symbolische Karte hat keinen materiellen Wert. Die zehn Euro sind eine echte Spende, gehören in den ideellen Bereich und sind somit umsatzsteuerfrei. 
  • T-Shirts unters Volk zu bringen hat nichts mit eurem Satzungszweck zu tun. Die 30-Euro-Zahlungen sind deshalb Einnahmen aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb. Ohne Kleinunternehmerregelung gehen davon jeweils 4,79 Euro (19 Prozent) als Umsatzsteuer ans Finanzamt. 
  • Für die 100 Euro gibt es “Eintrittsberechtigungen” zu Konzerten. Deren Veranstaltung fällt unter euren Vereinszweck. Damit sind die Zahlungen Einnahmen aus einem Zweckbetrieb.

    Von den 100 Euro müsst ihr möglicherweise 6,54 Euro an den Fiskus abgeben. Und zwar dann, wenn für euch die Kleinunternehmerregelung nicht gilt und die Musiker*innen keine Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 4 Abs. 20a UStG haben. Es kommt unter Umständen also auch noch darauf an, wer auftritt!

Ganz kurz: Umsatzsteuer im gemeinnützigen Verein und anderen Non-Profits

Alles, was an Geld hereinkommt, wird einem von vier Bereichen zugeordnet:

  • In den ideellen Bereich fallen zum Beispiel (echte) Spenden und Mitgliedsbeiträge, alle Einnahmen dort sind umsatzsteuerfrei.
  • Zur Vermögensverwaltung gehören z. B. Miet- und Pachteinnahmen, hier gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz (7 Prozent).
  • Wenn ihr als Sportverein ein Fußball-Turnier oder als Theaterverein eine Aufführung veranstaltet, werden die Einnahmen eurem Zweckbetrieb zugeordnet. Und zwar deshalb, weil Sport bzw. Theater euer Satzungszweck ist. Damit gilt für diese Einnahmen ebenfalls der ermäßigte Umsatzsteuersatz (7 Prozent, § 65 AO i. V. m. § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG).
  • Dagegen wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb bei der Umsatzsteuer behandelt wie jedes andere Unternehmen auch. Verkauft ihr beim Fußballturnier oder Theaterfest, Essen, Getränke, CDs oder Fußbälle, dann fallen darauf je nach Art der “Lieferung oder Leistung” 7 oder 19 Prozent Umsatzsteuer an.

(Weitere Infos zu den vier Bereichen liefert der Artikel “Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb im Verein: Gute oder schlechte Idee?“)

Gleichzeitig können Einnahmen trotz grundsätzlicher Umsatzsteuerpflicht umsatzsteuerfrei sein.

  • Das gilt z. B. dann, wenn für euch die sogenannte Kleinunternehmerregelung aus § 19 UStG gilt. Dafür dürft ihr im Vorjahr aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, Zweckbetrieben und Vermögensverwaltung insgesamt nicht mehr als 17.500 Euro eingenommen haben, die darauf anfallende Umsatzsteuer eingerechnet. Und im aktuellen Jahr darf der Umsatz voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro übersteigen. 
  • Vielleicht besteht für das, was ihr macht, auch eine Umsatzsteuerbefreiung. Dazu gibt es in § 4 UStG eine lange und unübersichtliche Liste. Um nur wenige Beispiel zu nennen: Für Theater-, Orchester-, Museums- und Bibliotheksvereine gibt es auf Antrag eine Umsatzsteuerbefreiung, Vorträge und Kurse eines Vereins sind umsatzsteuerfrei (solange die Einnahmen zur Kostendeckung dienen), Teilnehmer-Gebühren bei Sportveranstaltungen ebenfalls und Betreuungsleistungen für Kinder und Jugendliche auch.

Fazit

Also lieber Finger weg vom Spendensammeln per Crowdfunding? Nein, auf keinen Fall!

Ihr dürft bei der Planung und Durchführung nur die Steuerfragen nicht außer Acht lassen. So kann es beispielsweise Sinn ergeben, dass ihr auf Prämien verzichtet, wenn fast ein Fünftel des Geldes dafür beim Finanzamt landet. Und wenn Umsatzsteuer anfällt, muss sich jemand um die Umsatzsteuervoranmeldungen und die Umsatzsteuererklärungen kümmern, damit später keine Steuernachforderungen kommt und ein Loch in die Vereinskasse reißt.

Spätestens, wenn euer Non-Profit mit fünfstelligen Jahresbudgets hantiert oder vierstellige Einnahmen erzielt, braucht ihr Know-how in Sachen Steuern und Buchhaltung. Ein Steuerbüro kostet Geld, aber seine Hinweise können euch teure Säumniszuschläge oder Schlimmeres ersparen.

Ganz wichtig: Sucht euch Berater*innen, die sich mit Gemeinnützigkeit im Steuerrecht auskennen.