Direkt zum Inhalt wechseln

Kooperationen sind großartig – aber eine unbedachte Zusammenarbeit kann zu ärgerlichen Problemen führen. Denn wenn zwei sich zusammentun, entsteht unter Umständen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Und die sorgt für Ärger mit der Gemeinnützigkeit.

Durch Kooperationen kann eine Non-Profit-Organisation Dinge erreichen, die sie allein niemals schaffen würde. Im Idealfall bündelt die Zusammenarbeit mit anderen Akteuren gemeinsame Stärken und gleicht Schwächen aus.

Leider kann unbedachte Zusammenarbeit aber auch Probleme schaffen. Eine dieser Stolperfallen: Durch ein gemeinsames Projekt mit einem Kooperationspartner kann eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) entstehen. Dabei muss die GbR-Gründung weder bewusst erfolgen noch beabsichtigt sein. Sie geschieht quasi einfach so. Das macht die Sache gefährlich, denn die ungeplante GbR hat Folgen.

Nonprofit-Finanzierung – richtig gemacht

  • Einschätzung der Finanzierungsquellen
  • Tipps & Fachartikel zu Fundraising, Spenden, Fördermittel und mehr
  • Methoden, Tools, Downloads & Weiterbildungen

Ein Beispiel: der Stadtteilverein und die Kunsthandwerkerin

Am besten lassen sich die möglichen Probleme an einem fiktiven Beispiel zeigen.

Angenommen, ein gemeinnütziger Verein will im lokalen Bereich die Kultur fördern. Er veranstaltet Ausstellungen, Konzerte, Lesungen, Performances und ähnliches mehr. Dafür will er ein Ladengeschäft als eigenen Veranstaltungsort ausbauen. Die Immobilie steht zur Verfügung, aber für die Arbeiten ist nicht besonders viel Geld da. Deshalb plant der Verein, die Räume anschließend für Veranstaltungen zu verpachten, zum Beispiel an andere lokale Initiativen.

Außerdem trifft er eine Vereinbarung mit einer Kunsthandwerkerin, die sich mit dem Verkauf von selbst gefertigtem Schmuck selbstständig gemacht hat. Die Frau übernimmt Malerarbeiten und kümmert sich anschließend um kleinere Reparaturen. Im Gegenzug kann sie bei den Events, die der Verein dort veranstaltet, einen Stand aufstellen und ihren Schmuck verkaufen. Außerdem kann sie ihre Materialien im Keller lagern und die Buchhalterin, die die Vereinsveranstaltungen abrechnet, erledigt für sie die Einnahmen-Überschuss-Rechnung.

Gute Lösung, nicht wahr? Beide Seiten ergänzen sich, helfen einander und bekommen dadurch neue Möglichkeiten. Andere Initiativen profitieren ebenfalls, weil sie den Veranstaltungsort für kleines Geld mit nutzen können. Alles gut also? Leider nein.

In der Praxis kann es wegen dieser Zusammenarbeit einiges an Ärger geben:

  • Das Finanzamt sieht in der Zusammenarbeit eine GbR-Gründung: Verein und Kunsthandwerkerin haben sich zusammengetan, um gemeinsam den Veranstaltungsort zu betreiben.
  • Weil der Vereinszweck die Förderung von Kultur und nicht der Betrieb eines Veranstaltungsorts mit kombiniertem Schmuckverkauf ist, handelt es sich bei dieser GbR um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Und dieser ist grundsätzlich steuerpflichtig, so wie jedes andere Unternehmen auch. Der Verein kann zwar auf die Einnahmen aus der GbR einen Freibetrag von 45.000 Euro im Jahr geltend machen (§ 45 Abs. 3 AO). Aber sie sind grundsätzlich körperschaftssteuerpflichtig
  • Da die GbR sich neben den Kultur-Events auch mit dem Verkauf von Schmuck befasst, sind die Einnahmen der GbR insgesamt gewerblich. Bei der Gewerbesteuer gilt ein Freibetrag von 24.500 Euro (§ 11 Abs.1 Nr. 1 GewStG), aber auf den werden neben den Einnahmen aus dem Schmuckverkauf auch die Einnahmen durch Eintrittskarten und aus der Gastronomie sowie aus der Vermietung der Räume angerechnet. Wie gesagt: alle Einnahmen aus der GbR sind gewerblich.
  • Da kein GbR-Vertrag existiert, gelten für die Gewinnverteilung die gesetzlichen Regelungen. Das bedeutet: Die Einnahmen aus Schmuckverkauf und Veranstaltungen werden zusammengerechnet und zwischen beiden Gesellschafter*innen gleich aufgeteilt. So zumindest rechnet das Finanzamt in Bezug auf die Körperschaftssteuer des Vereins und die Einkommensteuer der Kunsthandwerkerin. Um das zu ändern, müssen die GbR-Gesellschafter*innen (der Verein und die Kunsthandwerkerin) erst einen entsprechenden Vertrag aufsetzen oder einen Gesellschafter*innen-Beschluss fassen. 
  • Wenn der Verein Fördermittel erhält, muss er mit Problemen rechnen, falls er sie für Aufführungen oder Konzerte an dem Veranstaltungsort verwendet. Zuwendungsrechtlich ist das eine Weitergabe der Fördergelder an die GbR, die von den Förderbedingungen nicht gedeckt sein dürfte. 
  • Besonders unangenehm: Verein und Kunsthandwerkerin haften gesamtschuldnerisch für alle GbR-Schulden. Das bedeutet: Gläubiger*innen können sich aussuchen, von wem von beiden sie ihr Geld einfordern. Wenn die Frau ohne Absprache teures Baumaterial geordert hat, kann der Händler sich die gesamte Summe vom Verein bezahlen lassen. Der muss dann zusehen, wie er sich das Geld von seiner Mitgesellschafterin zurückholt. Umgekehrt kann die Kunsthandwerkerin für das Honorar einer Schauspielgruppe haftbar gemacht werden, die der Verein dort auftreten lässt.

Wichtig: eine GbR muss nichts Schlechtes sein! Das Beispiel soll nicht zeigen, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts für gemeinnützige Projekte stets eine Bedrohung darstellt. Gefährlich ist eine GbR dann, wenn sie unbeabsichtigt zustande kommt, ohne, dass dass den Beteiligten die Konsequenzen klar sind.

Die Rechtsform GbR

Gemeinnützige Körperschaften wie eine “gGmbH” oder ein “e.V.” können sich zwar an einer GbR beteiligen. Diese kann aber – wie alle Personengesellschaften – nicht selbst gemeinnützig sein.

Für eine OHG oder KG bedarf es einer formellen Gründung. Eine GbR entsteht dagegen, wenn mehrere (natürliche oder juristische) Personen oder Personengesellschaften gemeinsam etwas unternehmen. Der Abschluss eines GbR-Vertrags ist nur eine (sehr sinnvolle!) Option.

Die gemeinsame Sache muss kein wirtschaftliches Unternehmen im landläufigen Sinn sein:

Legt eine Gruppe von Freundinnen eine gemeinsame Kasse an, um an Pfingsten zusammen an die See zu fahren, sind sie grundsätzlich eine GbR. Das Gleiche gilt für vier Selbstständige, die gemeinsam ein Büro anmieten. In beiden Fällen ist die GbR auf einen bestimmten Zweck beschränkt – das Finanzieren der Urlaubsfahrt oder das wirtschaftliche Ziel einer günstigeren Büromiete. Zweck der GbR kann natürlich genauso gut ein komplettes Unternehmen mit voller Geschäftstätigkeit sein, oder die Durchführung eines bestimmtes Projekts.

Innen- und Außen-GbR

Die GbR gibt es in zwei unterschiedlichen Ausprägungen, dieser Unterschied ist wichtig:

  • Von einer Innen-Gesellschaft bekommt die “Außenwelt” nichts mit, weil nur eine*r der Gesellschafter*innen nach außen auftritt. Eine Innen-GbR ist nicht rechtsfähig.
  • Bei der Außen-Gesellschaft ist dagegen für Außenstehende erkennbar, dass mehrere Leute beteiligt sind. Eine Außen-GbR ist rechtsfähig, d.h. sie kann als Gesellschaft Verträge abschließen, Prozesse führen etc., auch wenn sie keine juristische Person darstellt.

Wenn eine GbR Kosten und Gewinne intern aufteilt, aber nur ein Mitglied Verträge unterschreibt, im eigenen Namen Aufträge erteilt, auf der Website oder auf Flyern steht und Kontakt mit Geschäftspartner*innen hat, dann ist sie eine Innen-Gesellschaft.

Gehen alle gemeinsam zu Verhandlungen, und stehen alle auf der Website, dann sind sie eine Außen-Gesellschaft. Entscheidend ist letztlich, wie sich die Gruppe für Außenstehende bzw. Geschäftspartner*innen darstellt.

Gewinne, Haftung und Kontrolle

Bei einer Außen-Gesellschaft haften alle Gesellschafter*innen für sämtliche Forderungen gegen die GbR. Das bedeutet: Gläubiger*innen können sich aussuchen, von wem unter den Gesellschafter*innen sie ihr Geld einfordern. Die- oder derjenige muss selbst dann bezahlen, wenn ein*e ander*e Gesellschafter*in die Schulden verursacht hat. Danach kann er oder sie versuchen, sich die Anteile von den Mitgesellschafter*innen zurückzuholen.

Außerdem haben zunächst einmal alle Gesellschafter*innen die gleichen Rechte und Anteile, auch in Bezug auf Gewinne. Die werden grundsätzlich einmal im Jahr verteilt, und zwar gleichmäßig. Wurde keine anderslautende Regelung getroffen, dann gilt dies auch dann, wenn unterschiedlich viel Geld, Zeit und Arbeit investiert wurden.

Alle Gesellschafter*innen haben grundsätzlich gleiche Stimmrechte. Außerdem müssen Beschlüsse immer einstimmig fallen. Das kann die GbR krisenanfällig und schwer steuerbar machen.

Steuern

Fallen Gewerbesteuer und Umsatzsteuer an, dann bei der GbR. Dagegen fallen die Einkommensteuer oder Körperschaftssteuer bei den Gesellschafter*innen an. (Die Körperschaftssteuer ist quasi die Einkommensteuer bei juristischen Personen.)

Wenn die Mitglieder der GbR zum Teil freiberufliche und zum Teil gewerbliche Einkünfte erzielen, dann werden die Einkünfte der GbR in der Regel insgesamt gewerblich. Damit zahlt die Gesellschaft auf alle Einkünfte Gewerbesteuer (ab einem Freibetrag von 24.000 Euro, § 11 Abs. 1 GewStG).

Fazit: Beraten lassen, Vereinbarungen treffen!

  • Kooperationen sind großartig – aber unbedachte Zusammenarbeit kann zu ärgerlichen Problemen führen. Im schlimmsten Fall haften die Verantwortlichen des Non-Profits persönlich für Steuer-Nachforderungen und ähnliche Schäden, weil sie grob fahrlässig das Entstehen der GbR zugelassen haben.
  • Wenn die Non-Profits mit Selbstständigen, Unternehmen oder anderen Non-Profits zusammenarbeitet, ist ein schriftlicher Kooperationsvertrag unbedingt empfehlenswert.
  • Die möglichen Konsequenzen in Bezug auf Recht und Steuern sollten sorgfältig durchdacht werden. Es lohnt sich, solche Kooperation mit Steuerberater*innen durchzusprechen. Das gilt besonders dann, wenn Einnahmen erzielt oder Fördermittel verwendet werden.

Hinweis: Ab 2024 gelten Änderungen bei der GbR

Ab 2024 wird das Recht der Personengesellschaften geändert. Das betrifft unter anderem die GbR. Sie kann dann in einem Register verzeichnet werden, so wie ein e.V. im Vereinsregister steht oder eine GmbH im Handelsregister. In manchen Fällen muss die GbR sich dann sogar eintragen lassen, z.B. wenn es um Grundstücksrechte geht. Dann müssen die Verantwortlichen im Transparenzregister verzeichnet sein.