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Kaum ein Verein, der kein Geld braucht, um seine Ziele und Projekte umzusetzen. Da ist das Angebot eines ortsansässigen Unternehmens, den Verein zu unterstützen, sehr willkommen. Doch gilt es hier klar zu unterscheiden, ob es sich um eine Spende oder um Sponsoring handelt.

Sponsoring ist nicht gleich Sponsoring

Sponsoring Firmen, die mit ihrer regelmäßigen Förderung bspw. eines Vereins eigene, also unternehmensbezogene Ziele der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit verfolgen, spenden nicht, sondern sie betreiben Sponsoring. Hierfür darf der Verein keine Spendenquittung ausstellen. Der Verein muss für die erbrachte Leistung, etwa eine Anzeige im Vereinsmagazin oder die Beteiligung des Unternehmens bei einer Vereinsveranstaltung, eine Rechnung an die Sponsorin bzw. den Sponsor schreiben. Die Einnahmen, die der Verein mit dem Sponsoring erzielt, sind mit dem Regelsteuersatz von 19 Prozent voll umsatzsteuerpflichtig. Und werden über das Sponsoring Gewinne erzielt, unterliegen diese der Ertragsbesteuerung.

Sponsoring ist nicht gleich Sponsoring: “
Um dem Verein keine steuerliche Last aufzubürden, sollte sich ein Verein passiv verhalten.”, rät Hans Hachinger vom DEUTSCHEN EHRENAMT.  Steuerrechtlich macht es definitiv einen Unterschied, ob die gemeinnützige Organisation aktiv an Werbemaßnahmen mitwirkt und damit eine Gegenleistung für den Sponsor erbringt, oder sich eher passiv verhält. So kann der Verein dem Unternehmen bspw. die Nutzung des Vereinsnamens für seine werblichen Zwecke überlassen oder das Firmenlogo ohne Verlinkung auf die Vereinshomepage stellen. “Der Verein duldet die Nutzung seines Namens lediglich und erbringt für die Zahlung des Unternehmens keine Gegenleistung”, erklärt Hachinger. Die Einnahme kann dem ideellen Bereich des Vereins zugeordnet werden, bleibt steuerfrei und das Unternehmen erhält eine Zuwendungsbescheinigung.

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Geldspenden

Spenden sind Zuwendungen an eine gemeinnützige Organisation, die den steuerbegünstigten Zweck fördern und keine Gegenleistung erfordern – egal, ob die Spende von Privatpersonen oder von Unternehmen geleistet wird.

Für Spenden bis 300 Euro (ab Spendendatum 01.01.2020) genügt der vereinfachte Spendennachweis. Ab 300 Euro Spende ist der Vordruck des Bundesfinanzministeriums zu verwenden. Der Verein muss Spendeneinnahmen so dokumentieren, dass die Aufzeichnungen auch einer detaillierten Steuerprüfung standhalten.

Aufwandsspenden

Bietet eine ortsansässige Malerei an gegen Spendenquittung, bspw. Ausbesserungen an der Fassade des Vereinsheims zu übernehmen, handelt es sich um eine Aufwandsspende.

Hier zu erklärt Vereinsexperte Hans Hachinger: “Bei einer Aufwandsspende wird nicht die tatsächlich erbrachte Leistung oder Aufwendung gespendet, sondern lediglich das, was die Person dafür in Rechnung gestellt hätte. Der Begriff ist also ein wenig irreführend. Im Grunde wird dem Verein eine Leistung, Aufwendung oder Nutzung in Rechnung gestellt und das entsprechende Entgelt dann vom Rechnungssteller zurückgespendet. Um diesen Prozess abzukürzen, verzichten Spender und Verein auf einen Geldfluss. Trotzdem handelt es sich bei einer Aufwandsspende um eine Sonderform der Geldspende, bei der bereits der Verzicht auf die Erstattung als Spende behandelt wird.”

Sachspenden

Geht eine Sachspende beim Verein ein, ist es ebenfalls möglich, eine Spendenquittung dafür auszustellen. Der Wert des gespendeten Gegenstands ist entweder durch Kaufbeleg oder durch ein Fachgutachten belegt. Der Wert dient zum einen, die Höhe der Spende für die Zuwendungsbestätigung zu beziffern und muss an die Steuerberater*in des Vereins weitergeleitet werden, da sich das Inventar des Vereins langfristig erweitert.

Wie erkenne ich, ob es sich um eine Spende handelt?

  1. Spenden sind Zuwendungen, die freiwillig und unentgeltlich, also ohne Gegenleistung, für den satzungsgemäßen steuerbegünstigten Zweck des Vereins hingegeben werden.
  2. Beim Spender muss nachweislich eine dauerhafte Vermögensminderung stattfinden, während das Vermögen des Spendenempfängers um diesen Betrag anwächst.
  3. Die Spende darf nicht in das Vermögen des Spenders zurückfließen.

Quelle: Online-Magazin Benedetto, Ausgabe 04/21

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