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Wenn sich Aktive bei einem Einsatz für eure Non-Profit verletzen, kann das ein Fall für die gesetzliche Unfallversicherung sein. Dann kommt eine Berufsgenossenschaft für Unfallfolgekosten wie die Behandlung, Reha-Maßnahmen oder Unfallrenten auf. In anderen Konstellationen gilt der Schaden als Freizeitunfall. Die Rechtslage ist unübersichtlich, denn es gibt viele Einzelregelungen. Ein Überblick.

(26. August 2026) Wie in allen anderen Lebensbereichen kann es auch bei gemeinnütziger Arbeit zu Unfällen kommen: Jemand aus dem Vereinsvorstand hat auf dem Weg zur Mitgliederversammlung einen Fahrradunfall, eine ehrenamtliche Helferin verbrüht sich am Imbiss-Stand mit heißem Wasser, eine Vereinsangestellte stolpert und bricht sich das Bein.

Wenn die gesetzliche Unfallversicherung den Unfall als Versicherungsfall anerkennt, ist das fast immer ein Vorteil für eure Non-Profit: Die Leistungen sind vergleichsweise gut und umfassend. Außerdem tritt die Versicherung in die Haftung eurer Non-Profit-Organisation ein, falls diese zur Übernahme der Personenschäden verpflichtet ist. Aber nicht immer klappt es mit der Anerkennung – es kommt auf den Einzelfall an. Die Rechtslage ist leider kompliziert.

Die gesetzliche Unfallversicherung: Berufsgenossenschaften und Unfallkassen

Die gesetzliche Unfallversicherung in Deutschland ist vor allem für den Schutz von Berufstätigen zuständig. In vielen Fällen versichert sie aber auch Ehrenamtler:innen. Sie hat viele verschiedene Träger. Zum einen gibt es neun Berufsgenossenschaften, die jeweils für bestimmte Wirtschaftsbereiche und Branchen verantwortlich sind. Daneben gibt es 19 Unfallkassen von Bund, Ländern und Gemeinden für verschiedene Bereiche des öffentlichen Dienstes, außerdem eine „Unfallversicherung Bund und Bahn“ und mehrere Feuerwehr-Unfallkassen. 

Der Versicherungsschutz ist bei allen Trägern ähnlich. Unterschiede gibt es teilweise in den Details. Mehr zu den Leistungen steht im nächsten Abschnitt. Für alle Träger der gesetzlichen Unfallversicherung gilt: 

  • Ist eine bestimmte Tätigkeit versichert, dann umfasst der Versicherungsschutz auch Wegeunfälle sowie Zusatztätigkeiten, die mit der versicherten Tätigkeit in einem „sachlichen Zusammenhang“ stehen. Damit sind Unfälle auf dem Hin- und Rückweg zu einer versicherten Tätigkeit grundsätzlich mitversichert.
  • Wer einen Unfall vorsätzlich verschuldet, muss damit rechnen, dass der Unfallversicherungsträger zwar leistet, seine Aufwendungen dann aber erstattet haben will. 
  • Neben Arbeitsunfällen deckt die gesetzliche Unfallversicherung auch Berufskrankheiten ab.  

(K)ein Versicherungsfall in der gesetzlichen Unfallversicherung – wie wirkt sich das aus?

Gilt der Unfall als Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung, hat die verletzte Person Anspruch auf verschiedene Leistungen, je nach Schwere der Unfallfolgen. Die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse bezahlt: 

  • die medizinische Versorgung durch eine ärztliche Praxis oder im Krankenhaus 
  • Reha-Leistungen, z. B. Aufenthalt und Behandlung in einer Reha-Einrichtung 
  • Verletztengeld als Ausgleich für den Einkommensausfall, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als die sechswöchige Lohnfortzahlung anhält. Auch für die Dauer von Reha-Maßnahmen wird Verletztengeld bezahlt. 
  • Übergangsgeld bei Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben, etwa während Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, um mit einer Körperbehinderung beruflich Fuß zu fassen 
  • Unfallrenten, wenn der Unfall zu einer Erwerbsminderung von mindestens 20 Prozent führt 
  • ein Sterbegeld an die Hinterbliebenen nach einem tödlichen Unfall 
  • Hinterbliebenenrenten für Kinder unter 18 sowie Verwitwete 

Einordnung als Freizeitunfall:

Wird der Unfall dagegen als Freizeitunfall eingeordnet, sind je nach individueller Situation und Leistung die Krankenversicherung, die Arbeitslosenversicherung und/oder die gesetzliche Rentenversicherung zur Kostenübernahme verpflichtet. Die Krankenkassen zahlen neben den Behandlungskosten bei längerer Arbeitsunfähigkeit auch Krankengeld. Gesetzliche Krankenkassen und Rentenversicherung bezahlen Reha-Maßnahmen.

Die Rentenversicherung bezahlt Übergangsgeld, manchmal auch die Bundesagentur für Arbeit. Zu den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung gehören außerdem eine Erwerbsminderungsrente, wenn das Unfallopfer nicht mehr oder nur noch eingeschränkt arbeiten kann, sowie Hinterbliebenenleistungen nach einem tödlichen Unfall.

Vorteile, wenn die gesetzliche Unfallversicherung greift:

Trotzdem ist der Leistungsumfang der gesetzlichen Unfallversicherung oft vorteilhafter. So ist die Krankengeld-Summe der gesetzlichen Krankenversicherung niedriger als die Verletztengeld-Summe der Unfallversicherung. Die Erwerbsminderungsrente der Deutschen Rentenversicherung liegt in der Regel unter dem Satz einer Unfallrente. Die gesetzliche Unfallversicherung ermöglicht Reha-Maßnahmen, die Krankenkassen und Rentenversicherung nicht finanzieren.

Außerdem ist der Versicherungsschutz durch die gesetzliche Kranken- und Rentenversicherung kein Selbstläufer. Zwei Beispiele für mögliche Stolpersteine: 

  • Um Krankengeld zu bekommen, muss das Unfallopfer gesetzlich und mit Krankengeldanspruch krankenversichert gewesen sein. 
  • Leistungen der Rentenversicherung erhält nur, wer lange genug eingezahlt hat

Gesetzlich unfallversichert oder nicht?

Es gibt viele Konstellationen, in denen man nach einem schweren Unfall durch die Maschen des sozialen Netzes fällt. Deshalb kann es einen großen Unterschied ausmachen, ob die gesetzliche Unfallversicherung Leistungen für das Unfallopfer übernimmt oder nicht. Doch das hängt von vielen Bedingungen ab. Leider ist die Rechtslage ausgesprochen kompliziert – ein Flickenteppich an einzelnen Zuständigkeiten und Regelungen. 

Welche Tätigkeit übt die Non-Profit-Organisation aus?

Grundsätzlich sind für Non-Profits vor allem zwei und in bestimmten Fällen zwei weitere Unfallversicherungsträger zuständig. Dabei ist nicht der gemeinnützige Status entscheidend, wichtig sind die Tätigkeiten der Organisation.

  • Für die meisten Vereine und gemeinnützigen Organisationen ist die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) zuständig.
  • Organisationen in den Bereichen Gesundheit und Wohlfahrtspflege gehören zur Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW).
  • Bei Tätigkeiten im öffentlichen Auftrag, etwa Prüfertätigkeiten für die Handwerkskammer, übernehmen die Unfallkassen der Länder die Unfallversicherung.
  • “Teil- und Nebenbetriebe” mit landwirtschaftlicher Prägung fallen auch bei Non-Profits oft unter die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG), selbst wenn der Hauptbetrieb zu einer anderen Berufsgenossenschaft gehört.

Der Versicherungsschutz gilt dann für alle Beschäftigten. Er umfasst auch in vielen, aber nicht allen Fällen die ehrenamtlich Tätigen, mehr dazu steht in den folgenden Absätzen. Welche Berufsgenossenschaft für eure Non-Profit zuständig ist, könnt ihr über die kostenlose Hotline der Gesetzlichen Unfallversicherung erfahren. Ihr erreicht sie unter der Telefonnummer 0800 6050 404. 

Pflichtversichert: Alle Beschäftigten einer Non-Profit

Wenn Beschäftigte einer Non-Profit einen Arbeitsunfall oder unterwegs zur Arbeit einen Wegeunfall haben, besteht Anspruch auf Leistungen der Berufsgenossenschaft. Schließlich sind sie in der gesetzlichen Unfallversicherung pflichtversichert, wie alle Arbeitnehmer:innen in Deutschland. Das schließt Mini-Jobber:innen, Praktikant:innen, Bundesfreiwillige und Azubis ein.

Per Gesetz versichert: Ehrenamt in Wohlfahrtspflege und Gesundheitswesen

Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht für alle, die im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege ehrenamtlich tätig sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII). Wer in einem Flüchtlingsheim des DRK, bei einem Beratungsangebot der Arbeiterwohlfahrt oder bei einer Aufklärungsaktion des örtlichen Frauengesundheitsbüros ehrenamtlich mithilft, ist bei Unfällen abgesichert. Im Zweifel kann es sinnvoll sein, sich von der BGW die Bestätigung einzuholen, dass sie für die eigene Non-Profit zuständig ist, und das möglichst vor einem Unfall. In manchen Grenzfällen ist das nicht klar.

Praxisbeispiel 
Ein Beispiel dafür ist ein Verein, der für Schüler:innen aus gefährdeten Familienverhältnissen besondere Betreuungsprogramme wie Hausaufgabenbetreuung anbietet. Verletzt sich ein ehrenamtlich tätiges Mitglied beim Herumtoben mit den Kindern, ist das ein Fall für die Unfallversicherung.

Per Gesetz versichert: Ehrenamtlich tätig im öffentlichen Auftrag

Auch alle Ehrenamtler:innen, die im Auftrag der Gemeindeverwaltung, des Bundeslandes, des Bundes, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft tätig werden, sind dabei per Gesetz unfallversichert. Das gilt bei unmittelbarer Tätigkeit für eine öffentlich-rechtliche Einrichtung, etwa als Prüfer:in für die IHK. Es betrifft aber auch das Ehrenamt für eine Non-Profit, die einen öffentlichen Auftrag erfüllt, wie die im Auftrag der Stadtverwaltung erfolgende Artenschutzerfassung durch einen Naturschutzverein in einem Waldgebiet der Kommune.

Diese Regelung ist besonders im kommunalen Rahmen relevant, weil gerade Städte und Gemeinden viele Aufgaben von Vereinen und anderen gemeinnützigen Trägern erledigen lassen. Der Versicherungsschutz setzt nicht zwingend eine schriftliche Vereinbarung mit der Gebietskörperschaft voraus und kann sich auch auf Beauftragte von Non-Profits erstrecken.

Praxisbeispiel 
So wertete das Landessozialgericht Bayern den Unfall eines Vereinsmitglieds, das im Auftrag eines Sportvereins die Duschen im Sportheim renovierte und auf dem Weg zum Baumarkt einen Autounfall erlitt, als Versicherungsfall. Grund: Das Sportheim gehörte der Gemeinde und der Bürgermeister hatte mit dem Vereinsvorstand die Renovierung mündlich abgesprochen.  

Per Gesetz versichert: Die Non-Profit wird für die Kirche aktiv 

Eine ähnliche Regel besteht dann, wenn Vertreter:innen einer Non-Profit im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung einer Kirche tätig sind. Unfallversicherungsträger ist in diesem Fall die VBG. „Kirche“ steht hier für „öffentlich-rechtliche Religions- und Weltanschauungsgemeinschaft“. Bei einem Moscheeverein oder einer als e. V. organisierten Freikirche greift diese Vorschrift nicht.  

Praxisbeispiel 
Ein Beispiel dafür, wann diese Unfallversicherung gilt, lieferte das Bundessozialgericht. Eine Frau, die in einem Chorverein sang, erlitt auf dem Weg zu einem Auftritt des Chors in den Räumen der örtlichen Kirchengemeinde einen Autounfall. Die Berufsgenossenschaft war zu Versicherungsleistungen verpflichtet, weil der Chor-Auftritt mit dem Pfarrer abgesprochen war und damit mit „ausdrücklicher Einwilligung“ der Gemeinde erfolgte.  

Per Gesetz versichert: Ehrenamt in einem „Rettungsunternehmen“

Bei ehrenamtlichen Einsätzen für „Rettungsunternehmen“ gilt gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Gemeint sind zum Beispiel Rettungssanitäter:innen, die ehrenamtlich bei einem Hilfsdienst tätig sind, oder Helfer:innen, die „zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz“ an Einsätzen des Technischen Hilfswerks oder der freiwilligen Feuerwehr teilnehmen.

Neben den Einsätzen selbst umfasst der Versicherungsschutz auch Ausbildungstermine und „satzungsgemäße Veranstaltungen“. Deshalb waren auch DRK-Helfer versichert, die als Besucher zur Generalversammlung eines anderen DRK-Ortsvereins fahren wollten und dabei einen schweren Unfall erlitten.

Angestellte Notfallsanitäter:innen und hauptamtliche Einsatzkräfte sind als Beschäftigte pflichtversichert. 

Wichtiges zum Ehrenamt

Ehrenamtlich tätig ist nur, wer: 

  1. für die Tätigkeit nicht bezahlt wird, zumindest nicht über eine Aufwandsentschädigung hinaus
  2. nicht zu der Tätigkeit verpflichtet ist, beispielsweise durch einen Arbeits- oder Dienstvertrag oder ähnliches

Außerdem versichert die VBG, die für die meisten Non-Profits zuständig ist, nicht alle Ehrenamtler:innen automatisch. Ehrenamtlich tätige gewählte Vorstandsmitglieder sowie Beauftragte von Vereinen werden dort nur freiwillig unfallversichert, d. h. auf Antrag und gegen einen kleinen Beitrag (siehe nächsten Abschnitt).

Versicherungslücke: Gewählte Vorstandsmitglieder in Vereinen benötigen freiwilligen Versicherungsschutz

Laut Gesetz können sich “gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen” freiwillig versichern (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII). Einen automatischen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz gibt es für sie im Bereich von Gesundheit und Wohlfahrtspflege. Ansonsten gehören sie nicht allein aufgrund ihres Amtes zu den Personen, die “kraft Gesetzes” Unfallversicherungsschutz genießen (§ 2 SGB VII).

Praktisch bedeutet das: Vereine, deren Tätigkeitsfeld nicht in den Bereichen Gesundheit und Wohlfahrtspflege liegt und die deshalb über die VBG versichert werden, können ehrenamtlich tätige, gewählte Vorstandsmitglieder nur freiwillig versichern. Für diese besondere Gruppe besteht trotz ehrenamtlicher Tätigkeit kein automatischer Unfallversicherungsschutz während der Ausübung ihrer Aufgaben sowie auf dem Weg dorthin bzw. zurück. Die gleiche Einschränkung gilt für andere Wahlämter wie den Kassenwart. Sie kann in bestimmten Konstellationen Vorstandsmitglieder einer Stiftung betreffen.

Ein besonderer Fall sind Geschäftsführer:innen einer gGmbH, wenn sie ehrenamtlich und nicht als Beschäftigte tätige werden, aber aufgrund eigener Gesellschaftsanteile einen beherrschenden Einfluss auf die gGmbH haben. Für sie kann eine freiwillige Unternehmerversicherung bei der VBG in Frage kommen.

Ebenfalls nur freiwillig versichern kann die Non-Profit außerdem Personen, denen eine “herausgehobene” Leitungs-, Planungs- oder Organisationsaufgabe übertragen wurde, etwa das große Sommerfest oder die Renovierung des Vereinsheims. Dann gilt der Versicherungsschutz unabhängig davon, ob die Funktion in der Satzung steht.

In der Regel schließt die Non-Profit für ehrenamtlich Engagierte die freiwillige Versicherung mit der Verwaltungsberufsgenossenschaft ab. Ehrenamtler:innen können sich auch selbst anmelden und die Beiträge übernehmen. Diese werden nachträglich fürs abgelaufene Jahr abgerechnet und liegen in mittlerer einstelliger Höhe pro Person bzw. Versicherungsverhältnis (2026: 4,95 Euro).

Oft sorgen alternativ Verbände für Unfallversicherungsschutz, indem sie Rahmenversicherungsverträge für alle angeschlossenen Vereine abschließen. Darin ist die Vorstandsarbeit dann regelmäßig mit eingeschlossen.

Kompliziert: Versicherungsschutz bei sogenannter „Wie-Beschäftigung“ 

Engagierte fallen grundsätzlich auch dann unter die gesetzliche Unfallversicherung, wenn sie „wie“ Beschäftigte tätig werden, ohne dass ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt (§ 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII, man spricht von “Wie-Beschäftigung”). Kriterium für eine Wie-Beschäftigung ist, dass normalerweise jemand für die ausgeführte Tätigkeit bezahlt werden muss, und dass der oder die Betreffende sie nicht „eigenwirtschaftlich“ ausführt, d. h. nicht zum eigenen, sondern zum Vorteil der Organisation.

Daraus leitet sich eine entscheidende Einschränkung ab: Das Verhältnis zwischen denjenigen, die die Tätigkeit ausführen, und denjenigen, die davon profitieren, darf nicht von einer „Sonderbeziehung“ geprägt werden. So nennen es die Sozialgerichte, wenn jemand aufgrund persönlicher Verpflichtung oder gesellschaftlicher Erwartungen tätig wird und beispielsweise Freunden oder Verwandten eine Gefälligkeit erweist.

Bei Vereinsmitgliedern kann keine „Wie-Beschäftigung“ vorliegen, wenn sie zur Erfüllung des Vereinszwecks tätig werden oder Arbeiten ausführen, die der Verein von ihnen erwarten kann oder zu denen sie verpflichtet sind.  

Praxisbeispiel 
Wenn ein Umweltschutzverein per Beschluss alle Mitglieder verpflichtet, zweimal jährlich an Müllsammelaktionen teilzunehmen, dann gilt das nicht als „Wie-Beschäftigung“: Zum einen sind solche Einsätze Teil des Vereinszwecks, zum anderen wird das von den Mitgliedern erwartet. Wenn dagegen ein Mitglied von sich aus den Müll auf dem Vereinsgelände beseitigt, ist sie oder er dabei möglicherweise aufgrund dieser Bestimmung versichert. Das Gleiche gilt grundsätzlich, wenn ein Nicht-Mitglied dabei – ebenfalls freiwillig und ohne Bezahlung – hilft. 

Erfahrungsgemäß ist es oft schwierig, einen Versicherungsschutz aufgrund von Wie-Beschäftigung vor Gericht durchzusetzen.

Praxisbeispiele
So ging es der Mutter einer Basketball-Jugendspielerin, die regelmäßig zu den Turnieren der Tochter mitfuhr, dort freiwillig Aufgaben übernahm und dabei durch eine bewegliche Tribüne verletzt wurde. Ihr Engagement war für das Sozialgericht Hamburg keine Wie-Beschäftigung, weil sie „als Mutter“ und damit aufgrund der Sonderbeziehung tätig wurde.

Ebenfalls nicht unfallversichert war eine Aktivistin, die sich bei einer Kletteraktion von Greenpeace schwer verletzt hatte. Die Frau war kein Greenpeace-Mitglied im vereinsrechtlichen Sinn, nahm jedoch regelmäßig an spektakulären Aktionen teil und hatte von Greenpeace dafür eine spezielle Kletterausbildung erhalten. Für das Landessozialgericht Hamburg lag keine „Wie-Beschäftigung“ vor, weil das Unfallopfer „als Aktivistin von Greenpeace gehandelt und damit die Vereinsinteressen wahrgenommen“ habe.

Erweiterter Unfallversicherungsschutz in bestimmten Bundesländern 

Einige Bundesländer haben Rahmenverträge mit ihren Unfallkassen, die zusätzlichen Versicherungsschutz für Ehrenamtliche gewährleisten. Oder sie haben zu diesem Zweck die Satzungen der Unfallkassen erweitert. Solche Sonderbestimmungen gibt es derzeit in Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein.

Die genauen Vorgaben hängen vom Einzelfall ab. Ein Beispiel liefert die Regelung von Bremen: Wie dort greift auch in anderen Bundesländern dieser Unfallversicherungsschutz nur subsidiär. Er ist nicht zuständig, wenn es eine andere Grundlage für Ansprüche auf Unfallversicherungsleistungen gibt. In bestimmten Fällen sind damit auch Personen ausgeschlossen, die sich als Ehrenamtliche freiwillig über die Berufsgenossenschaft versichern können. 

Fazit: Genau prüfen und gegebenenfalls freiwillige Versicherung abschließen 

Beim gesetzlichen Unfallversicherungsschutz ist die Rechtslage leider ziemlich unübersichtlich. Wenn ihr konkret wissen wollt, ob eure Aktiven bei der Arbeit für euer Projekt oder eure Non-Profit versichert sind, bleibt nur eine Einzelfallprüfung.

Fällt die negativ aus, und ist das Unfallrisiko nicht vernachlässigbar, kann die freiwillige Ehrenamtsversicherung bei der VBG eine relativ günstige und lohnenswerte Ergänzung sein. In manchen Fällen ergibt auch eine private Unfallversicherung eurer Organisation Sinn. In dem Fall lohnt es sich, eine:n auf gemeinnützige Organisationen und Non-Profits spezialisierte:n Versicherungsmakler:in einzuschalten.