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Neues Jahr, neue Regeln in puncto Recht und Steuern. Zwar hängen einige geplante Änderungen für Non-Profits noch in der Luft – sie bereits jetzt zu kennen, schadet aber nicht. Ein Überblick über Neuregelungen, die bereits in Kraft sind, geplante Neuerungen und Themen, die ihr im Auge behalten solltet.

1. Das Zuwendungsempfängerregister startet

Bereits 2020 wurde die Einführung eines neuen, zentralen Registers beschlossen, das alle Spendenempfänger in Deutschland erfassen soll. Mit Jahresbeginn 2024 ist die entsprechende gesetzliche Regelung in Kraft getreten.

  • Im Zuwendungsregister werden alle Organisationen erfasst, an die steuerlich abzugsfähige Spenden möglich sind – zum Beispiel eingetragene Vereine, gemeinnützige Stiftungen und gemeinnützige Unternehmen, aber auch Parteien. Registriert werden nicht nur Non-Profits mit Sitz in Deutschland. Auch solche aus anderen EU- bzw. EWR-Staaten können aufgenommen werden.
  • Das Register soll es einerseits potenziellen Spender*innen erleichtern, sich über eine Non-Profit zu informieren. Umgekehrt sollen die gemeinnützigen Körperschaften sich durch das Register spendenwilligen Menschen präsentieren können.
  • Zwar wurde das neue Zuwendungsempfängerregister nicht pünktlich zum Jahreswechsel freigeschaltet. Doch die entsprechenden Webseiten hat das zuständige Bundeszentralamt für Steuern schon eingerichtet. Spätestens ab Februar soll das Register öffentlich erreichbar sein. (Hinweis: die Website unter der Adresse „zuwendungsempfaengerregister.de“ ist nicht das offizielle Register!)
  • Das Register wird die gezielte Suche nach Non-Profits aus einer bestimmten Region oder mit einem bestimmten gemeinnützigen Zweck ermöglichen.
  • Ihr müsst nicht selbst dafür sorgen, dass eure gemeinnützige Non-Profit im Register erscheint. Die Daten für das Zuwendungsempfängerregister übermittelt das für euch zuständige Finanzamt.
  • Allerdings werden die Daten der Non-Profits erst nach und nach eingetragen, so dass es zunächst noch nicht alle „Zuwendungsempfänger“ anzeigt. Wenn ihr euren Eintrag dort nicht findet, heißt das nicht unbedingt, dass ihr vergessen wurdet.
  • Im Register erfasst und öffentlich abrufbar sind folgende Daten eurer Non-Profit: Name, Adresse, Satzungszwecke, das für euch zuständige Finanzamt, das Datum der Steuerbescheide zu eurer Gemeinnützigkeit und die beim Finanzamt hinterlegte Kontonummer. Sobald die neuen Wirtschafts-Identifikationsnummern zugeteilt sind, werden auch diese im Register erscheinen.
  • Überprüft möglichst bald, ob eure Daten korrekt sind. Euer Finanzamt ist Ansprechpartner, wenn beispielsweise nur ein Teil eurer Satzungszwecke genannt wird.
  • Später werdet ihr die Möglichkeit bekommen, andere als die beim Finanzamt hinterlegten Kontodaten und außerdem eure Internetadresse anzugeben.
  • Das neue Register ist auch als zukünftige Plattform für digitale Spendenbescheinigungen gedacht: Im Register verzeichnete Non-Profits sollen statt der „Zuwendungsbescheinigung“ auf Papier eine elektronische Spendenquittung übermitteln können. Dazu sind allerdings weitere Gesetzesänderungen notwendig. Ziel ist ein elektronischer Spendennachweis, der direkt in der Steuererklärung der Spender*innen erfasst wird.

Immerhin hat das Register einen Vorteil: Es macht den Non-Profits voraussichtlich wenig Arbeit. Trotzdem ist es sinnvoll, die Auswirkung des Zuwendungsempfängerregisters auf das Spendenverhalten und die Entwicklung der digitalen Spendenbescheinigungen im Auge zu behalten.

2. Die Eintragungspflicht im Lobbyregister wird erweitert

Das Lobbyregister gibt es bereits seit 2022. Neben Unternehmen müssen sich dort auch Non-Profits eintragen, die „Willensbildungs- oder Entscheidungsprozesse“ in der Bundespolitik beeinflussen wollen. Weitere Informationen liefert unser Beitrag „Lobbyregister für Vereine: Wer muss wann was eintragen?“.

Ab dem 01. März 2024 gelten nun erweiterte Eintragungspflichten. Die Registereinträge müssen spätestens bis Ende Juni 2024 überprüft und ergänzt werden. Der Bundestag, der für das Lobbyregister zuständig ist, hat die Neuerung in einer ausführlichen PDF-Broschüre zusammengefasst. Einige der Regeln, die ab März gelten:

  • Für die Eintragungspflicht genügen dann bereits Kontakte zu Mitarbeiter*innen von Bundestagsabgeordneten und zu Referatsleiter*innen in Bundesministerien, und 30 Kontakte pro Quartal.
  • Art, Ziele, Methoden und Umfang der Lobby-Arbeit müssen deutlich genauer als bisher dargestellt werden. Gesetze und Regelungsvorhaben, die Gegenstand der Lobbyarbeit sind, sollen explizit benannt werden.
  • Gleiches gilt für Auftraggeber*innen und die zur Interessenvertretung eingesetzten Personen.
  • Eingetragene Non-Profits müssen ihre Hauptfinanzierungsquellen (z. B. Spenden, Fördergelder, Mitgliedsbeiträge oder Gewinne) nach dem Anteil an den Einnahmen geordnet auflisten.
  • Angaben dazu, wieviel Geld für die Lobby-Arbeit ausgegeben wird, werden ebenfalls verpflichtend.
  • Gleiches gilt für die Mittelherkunft, vor allem zu Mitteln der öffentlichen Hand, Mitgliedsbeiträgen sowie aus Schenkungen und Erbschaften.
  • Ab März 2024 müssen Stellungnahmen und Gutachten, die im Rahmen der Lobbyarbeit erstellt werden, zum Lobbyregister hochgeladen werden.
  • Wenn eine mit Interessenvertretung beschäftigte Non-Profit eine „Hauptstadtrepräsentanz“ besitzt, muss diese eingetragen werden.
  • Zu allen Personen, die z. B. als Vorstandsmitglieder eine Non-Profit vertreten dürfen, muss angegeben werden, ob sie in die Lobby-Arbeit involviert sind. Neben Beschäftigten müssen auch andere Personen genannt werden, die aktiv Lobby-Arbeit betreiben, etwa Mitglieder, Ehrenamtler*innen oder Beauftragte.
  • Neu eintragungspflichtig sind Mandate oder Ämter auf Bundesebene, die jetzige aktive Interessenvertreter*innen der Non-Profit in den letzten fünf Jahren ausgeübt haben.
  • Die Mitglieder von Non-Profits sollen nach natürlichen und juristischen Personen aufgeschlüsselt werden.
  • Dazu kommen detailliertere Angaben als bisher zu Geschäftsjahren und der Mitarbeiterzahl. Die Jahresabschlüsse müssen hinterlegt, Stammdaten zukünftig direkt aktualisiert werden.

Durch die Verschärfung der Pflichten steigt der bürokratische Aufwand für Non-Profits, die sich als Teil ihrer Arbeit mit Gesetzen und Regelungen auf Bundesebene befassen und dazu Kontakt zu Abgeordneten und Ministerien aufnehmen. Für die neuen Einträge bleibt zwar Zeit bis Ende Juni. Trotzdem tun Non-Profits gut daran, diese Aufgabe bald anzugehen.

3. Geplante Umsatzsteuer-Neuregelungen im Wachstumschancengesetz

Ein vom Bundestag bereits verabschiedetes Gesetz, das Wachstumschancengesetz, enthält Änderungen im Umsatzsteuerrecht, die Non-Profits betreffen.

Allerdings hat der Bundesrat dem Wachstumschancengesetz die Zustimmung verweigert. Deshalb wird darüber nun im Vermittlungsausschuss verhandelt. Ob, in welcher Form und wann das Gesetz in Kraft tritt, lässt sich zurzeit noch nicht sagen.

Umsatzsteuer-Ermäßigung für Zweckbetriebe und der Wettbewerbsaspekt

Eine der im Wachstumschancengesetz enthaltenen Regelungen soll klare Vorgaben dafür liefern, wann bei Zweckbetrieben der ermäßigte Umsatzsteuersatz von der Konkurrenz zu kommerziellen Wettbewerber*innen abhängt und wann nicht. Sollte sie in Kraft treten, werden viele Zweckbetriebe gemeinnütziger Non-Profits Rechtssicherheit haben, wenn sie auf ihre Leistungen nur 7 Prozent Umsatzsteuer („Mehrwertsteuer“) berechnen.

Geplant ist eine Änderung des Umsatzsteuergesetzes, genauer von § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 UStG. Die Regelung legt für Leistungen von Zweckbetrieben den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent fest. (Mehr zur Umsatzsteuerpflicht steht im Beitrag „Umsatzsteuer: Das gilt für Non-Profits“, zur Abgrenzung von Zweckbetrieben in „Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb & Zweckbetrieb im Verein und anderen Non-Profits“.)

Die geplante Änderung betrifft die Anforderung, dass der Zweckbetrieb kommerziellen Unternehmen keine unmittelbare Konkurrenz machen darf, um den ermäßigten Umsatzsteuersatz anzuwenden. Diese Voraussetzung verlangte der Bundesfinanzhof, das oberste deutsche Steuergericht, bei allen Zweckbetrieben. Die geplante Änderung stellt dagegen sicher, dass die Wettbewerbsfrage nur bestimmte Zweckbetriebe tangiert:

  • Dem geplanten Gesetz zufolge soll die Wettbewerbssituation für die Umsatzsteuerermäßigung nur bei besonderen Zweckbetrieben geprüft werden: solchen, die ihren Status den §§ 66 bis 68 der Abgabenordnung verdanken. Dazu gehören Einrichtungen der Wohlfahrtspflege wie Beratungsstellen und Betreuungseinrichtungen, Krankenhäuser, Sportveranstaltungen mit Einnahmen bis 45.000 Euro brutto sowie die in Paragraf 68 der Abgabenordnung aufgezählten Katalogbetriebe, darunter Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, Alten-, Pflege- und Kinderheime, Museen und Theater sowie Forschungseinrichtungen.
  • Die Wettbewerbslage muss dagegen nicht extra geprüft werden, wenn der Zweckbetrieb-Status sich direkt aus dem gemeinnützigen Satzungszweck eines Vereins, einer Stiftung oder einer gGmbH ergibt, weil der Betrieb diese Zwecke verwirklicht. In diesem Fall liegt ein allgemeiner Zweckbetrieb vor. Für die Umsatzsteuerermäßigung von allgemeinen Zweckbetrieben genügt gemäß geplanter Regelung die Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Trägers durch das Finanzamt.

Sollte diese Klarstellung Gesetz werden, wären gemeinnützige Non-Profits einen potenziellen steuerrechtlichen Stolperstein für ihre Zweckbetriebe los. Allerdings hatte der Bundesrat sich ausdrücklich gegen diesen Teil des Wachstumschancengesetz ausgesprochen.

Er befürchtet, dass eigens gemeinnützige Service-Betriebe gegründet werden, die Dienstleistungen wie Wäscherei oder Buchhaltung für Krankenhäuser erbringen, für dieses „planmäßige Zusammenwirken“ die Umsatzsteuerbefreiung erhalten und so die kommerzielle Konkurrenz ausschalten. Das Krankenhaus, das keine Vorsteuer geltend machen kann, spart sich 12 Umsatzsteuer-Prozentpunkte gegenüber kommerziellen Anbieter*inen.

Zweckbetrieb auch dann, wenn es um die Mitwirkenden im Betrieb geht


Die geplante Änderung von § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 UStG im Wachstumschancengesetz umfasst eine weitere Klarstellung, die vor allem Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und vergleichbare Einrichtungen betrifft. Dazu soll der Absatz im Gesetz um einen Satz erweitert werden. Er legt fest, dass Satzungszwecke nicht nur durch den Vorteil verwirklicht werden, den Empfänger*innen der Leistung des Zweckbetriebs haben. Auch der Vorteil für „an der Leistungserbringung beteiligte Personen“ kann den gemeinnützigen Zweck verwirklichen und so den ermäßigten Umsatzsteuersatz rechtfertigen.

Die geplante Änderung reagiert auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs, der dem Bistro einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen die ermäßigte Umsatzsteuer verwehrt hatte.

Ein typischer Betrieb, der von der Neuregelung profitieren würde, wäre eine von einer gemeinnützigen Stiftung betriebene Integrationswerkstatt, die elektrische Geräte repariert. Die Kund*innen der Werkstatt fallen als normale Verbraucher*innen nicht unter den Stiftungszweck. Trotzdem wäre der Status der Werkstatt als Zweckbetrieb und damit der ermäßigte Umsatzsteuersatz sichergestellt, da sie die Ziele der Stiftung bezüglich der dort Beschäftigten umsetzt: Sie integriert diese Personen in den Arbeitsmarkt.

Auch diese Änderung sorgt für klarere Verhältnisse im Umsatzsteuerrecht. Für Werkstätten und Inklusionsbetriebe wäre das ein wichtiges Stück Rechtssicherheit.

Viele weitere geplante Änderungen

Das Wirtschaftschancengesetz sieht eine große Zahl weiterer Änderungen vor. Viele davon wirken sich, wenn das Gesetz in Kraft treten sollte, auf wirtschaftliche Geschäftsbetriebe aus.  Einige der geplanten Neuerungen:

  • Die neuen Regeln sehen Veränderungen im Abschreibungsrecht vor, so zum Beispiel eine höhere Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter und für Sammelabschreibungen, die Wiedereinführung der degressiven Abschreibung und eine höhere Sonderabschreibung bei der Anschaffung beweglicher Wirtschaftsgüter.
  • Die Möglichkeiten zum Verrechnen von Verlusten mit Vor- und Folgejahren (Verlustvortrag und Verlustrücktrag) sollen erweitert werden.
  • Auch eine GbR soll zur Körperschaftssteuer optieren können. Ob eine derartige, körperschaftsteuerpflichtige GbR als gemeinnützig und damit steuerbefreit anerkannt werden könnte, wenn sie von Non-Profits gegründet wird, ist unter Jurist*innen umstritten.
  • Umsatzsteuerpflichtige Zweck- und Geschäftsbetriebe müssten bei Inkrafttreten des Gesetzes keine Umsatzsteuervoranmeldung mehr abgeben, wenn die Umsatzsteuerlast im Vorjahr maximal 1.000 Euro betrug. Nutzen sie die Kleinunternehmerregelung, würde die Pflicht entfallen, trotzdem jährlich eine Umsatzsteuererklärung einzureichen.

4. Ausblick auf eine Bundesfinanzhof-Entscheidung zum „planmäßigen Zusammenwirken“

Die oben bereits erwähnte gesetzliche Regelung zum planmäßigen Zusammenwirken gemeinnütziger Non-Profits in § 57 Abs. 3 AO könnte 2024 aus einem weiteren Grund in den Fokus rücken. Dabei geht es um das „doppelte Satzungserfordernis“.

Beim Bundesfinanzhof ist ein Verfahren anhängig, in dem die Satzungsvoraussetzungen geklärt werden sollen, wenn ein Zweckbetrieb nur aufgrund seiner Kooperation mit einer anderen Non-Profit gemeinnützig ist. Muss dieses „planmäßige Zusammenwirken“ in der Satzung beider Kooperationspartner*innen vorgesehen sein, oder genügt es, wenn nur die Satzung der Non-Profit, welche die Leistung erbringt, ein entsprechendes Ziel enthält?

Ein typisches Beispiel für das planmäßige Zusammenwirken wäre eine Klinik, die ihre Wäscherei in eine gGmbH ausgliedert. Die Ausgliederung ist naturgemäß einfacher, wenn nur die Satzung der gGmbH die planmäßige Leistungserbringung für den Krankenhausbetrieb vorsehen muss. Deutlich höher liegt der Aufwand, wenn auch auf Seiten des Klinikträgers eine entsprechende Satzungsbestimmung notwendig ist.

Das gilt ganz besonders, wenn jede Kooperation ganz konkret in beiden Satzungen aufzutauchen hat, so wie die Finanzverwaltung das bisher fordert. Diese Anforderung könnte nun fallen. Allerdings ist offen, ob der Bundesfinanzhof die Sache noch im Jahr 2024 entscheidet.

5. Ausblick auf EU-Pläne: Schaffung eines „Europäischen Vereins“

Die EU-Kommission will den grenzübergreifenden „europäischen Verein“ einführen. Den Entwurf einer entsprechenden Richtlinie hat sie bereits im September 2023 präsentiert. In jedem Mitgliedsstaat soll eine „European Cross Border Association“ oder ECBA genannte Rechtsform etabliert werden. Sie ist für „Vereine und andere Organisationen ohne Erwerbszweck“ gedacht, die in mehr als einem EU-Staat aktiv sind.

Eine ECBA könnte beispielsweise problemlos von einem EU-Land in ein anderes umziehen. Vorgesehen ist unter anderem eine europaweite Mindestdefinition von Gemeinnützigkeit. Allerdings dürfte es eine Mammutaufgabe werden, die 27 nationalstaatlichen Rechts- und Steuersysteme unter den Hut eines gemeinsamen Vereinsrechts zu bringen. Das Jahr 2024 wird zeigen, ob die Pläne für einen europäischen Verein erfolgreich vorankommen.