Direkt zum Inhalt wechseln

Ende August 2022 laufen einige Sonderregelungen aus, die aufgrund der Corona-Pandemie befristet ins Stiftungs- und Vereinsrecht aufgenommen wurden. Wie sich Non-Profits, die als eingetragener Verein oder auch als Stiftung organisiert sind, darauf einstellen.

Stand: Juli 2022

Um die Handlungsfähigkeit von Vereinen in der Corona-Pandemie zu erhalten, wurden befristete Sonderregelungen verabschiedet. Sie traten am 27. März 2020 in Kraft. Am 31. August 2022 enden sie wieder. Ab dem 1. September gilt erneut die alte Rechtslage. 

Diese 3 Sonderregelungen fallen weg  

Es geht um die folgenden befristeten Ausnahmeregelungen unabhängig von der Satzung für eingetragene wie für nicht eingetragene Vereine

  • Normalerweise endet das Amt von Vorstandsmitgliedern, sobald ihre satzungsgemäße Amtszeit abläuft. Das ist auch dann so, wenn ihr*e Nachfolger*innen noch nicht gewählt wurden, außer die Satzung sieht für diesen Fall eine kommissarische Weiterführung der Aufgaben vor. Andernfalls dürfen gewesene Vorstandsmitglieder maximal noch eine Vereinsversammlung einberufen, auf der die Neuwahl stattfindet.

    Wegen der Pandemie galt nun eine andere Regelung, und zwar für alle Vereine, unabhängig von deren Satzung. Demnach blieben Vorstandsmitglieder auch bei Ablauf der Amtszeit so lange im Amt, bis Nachfolger*innen gewählt worden waren. Das sollte verhindern, dass Vereine führerlos wurden und das Amtsgericht per “Notbestellung” einen vorübergehenden Vereinsvorstand einsetzen musste.  
  • Das höchste Gremium im Verein ist immer die Mitgliederversammlung. Die Satzung kann vorsehen, dass diese online stattfindet. Tut sie das nicht, muss eine Präsenzversammlung stattfinden – so zumindest die Rechtslage bis zur Pandemie. Als Corona-Maßnahme wurden vorübergehend in jedem Fall Online-Mitgliederversammlungen ermöglicht, unabhängig von den Regeln der Satzung. Alternativ können die Mitglieder vor einer Präsenz-Mitgliederversammlung ihre Stimmen schriftlich abgeben, ohne die Versammlung zu besuchen.

    Das Gleiche gilt auch für Versammlungen anderer Vereinsorgane, die laut Satzung stattfinden sollen. Zudem waren Vereine in Lockdown-Zeiten mit Versammlungsverboten von der Pflicht befreit, satzungsgemäß anstehende Mitgliederversammlungen abzuhalten.  
  • Bindende Vereinsbeschlüsse können auch ohne Mitgliederversammlung zustande kommen: dann, wenn sämtliche Vereinsmitglieder schriftlich zustimmen (§ 32 Abs. 2 BGB).

    Diese Vorgabe wurde für die Corona-Zeit ebenfalls befristet gelockert: Die Sonderregelungen bestimmen, dass für die Stimmabgabe zu solchen Beschlussvorlagen die Textform genügt, also zum Beispiel eine E-Mail. Außerdem reicht es, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder abstimmt und der Beschluss die erforderliche Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Allerdings müssen alle Mitglieder die Möglichkeit zur Mitwirkung haben.  

Die gesetzliche Grundlage der Sonderregelungen ist § 5 COVZvRMG. Die sperrige Abkürzung steht für das noch unhandlicher betitelte “Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie”.

Sonderregelung beibehalten? Satzungsänderungen sind nötig

  • Vereine, in denen die Amtszeit des alten Vorstands ablief, kein neuer Vorstand gewählt wurde und in denen deshalb die alten Vorstandsmitglieder ohne Satzungsgrundlage weiter agieren, müssen sich nun dringend um Neuwahlen kümmern.

    Wollen sie in Zukunft eine Führer*innenlosigkeit vermeiden, sollten sie außerdem ihre Satzung um eine Übergangsklausel ergänzen. Die besagt, dass Vorstandsmitglieder nach Ablauf der Amtszeit kommissarisch im Amt bleiben, bis Nachfolger*innen gewählt wurden. Sinnvollerweise sollte dies um die Vorgabe ergänzt werden, die entsprechende Wahl umgehend zu organisieren.  
  • Wenn der Verein in der Pandemie gute Erfahrungen mit Online-Mitgliederversammlungen gemacht hat, kann er diese Möglichkeit ebenfalls durch eine Satzungsänderung dauerhaft beibehalten. Dabei sollte klar geregelt sein, ob Versammlungen stets oder nur wahlweise online stattfinden und wer darüber entscheidet.

    Tipp: Zur Durchführung von Online-Mitgliederversammlungen bietet sich die Open-Source-Lösung OpenSlides als Alternative zu Zoom, TeamViewer oder Microsoft Teams an. Vereine können das quelloffene Programm kostenlos selbst auf einem Server installieren oder ihre Treffen für eine Gebühr bei den Entwickler*innen hosten lassen. Da das Unternehmen seinen Sitz in Deutschland hat, unterliegt es den europäischen Datenschutzbestimmungen.  
  • Auch die ab September 2022 wieder geltende gesetzliche Beschränkung, dass schriftlich eingeholte Mitgliederbeschlüsse ein Ja von jedem einzelnen Mitglied erfordern, kann durch die Satzung aufgehoben oder abweichend gefasst werden. Anders gesagt: Die Sonderregelung zur schriftlichen Beschlussfassung für die Pandemie-Zeit kann so oder ähnlich Teil der Vereinssatzung werden. 

In jedem dieser Fälle gilt: Die formalen Anforderungen an Satzungsänderungen sind hoch. Die Mitglieder müssen vorher über die geplante Änderung informiert werden. Außerdem setzt ein Satzungsänderungsbeschluss eine Mitgliederversammlung oder ein schriftliches Beschlussverfahren nach den bisher noch geltenden Satzungsregeln voraus. 

Und was gilt für Stiftungen? 

Die befristeten Sonderbestimmungen von § 5 COVZvRMG haben sich zum Teil auch auf Stiftungen ausgewirkt: 

  • Auch für Präsenztreffen von Stiftungsvorständen und anderen Stiftungsorganen bestand pandemiebedingt die Möglichkeit einer Durchführung als Online-Versammlung, oder die Möglichkeit für Mitglieder der Gremien, ihre Stimme vorab schriftlich abzugeben.  
  • Schriftliche Beschlussverfahren, die im Normalfall die Zustimmung aller Mitglieder von Stiftungsgremien erfordern, konnten in Textform stattfinden und waren gültig, wenn zumindest die Hälfte der Mitglieder daran teilnahm. 

Diese Ausnahmebestimmungen laufen ebenfalls zum 31. August 2022 aus.