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Veröffentlicht eure Organisation Inhalte auf Flyern, Plakaten, auf der Website, in einem Social-Media-Kanal oder in einem anderen Format? Dann sind bestimmte Pflichtangaben nötig. Fehlen sie, drohen je nach Kontext Bußgelder und Abmahnungen.

Es gibt viele verschiedene Vorschriften für Impressumsangaben, je nach Veröffentlichungsform und -inhalt. Grundsätzlich geht es aber stets um das Gleiche: offenzulegen, wer hinter der Veröffentlichung steht. Wenn jemand dadurch eigene Rechte verletzt sieht, soll er oder sie eine*n Ansprechpartner*in finden.

Korrekte Anbieterkennzeichnungen sind aber mehr als nur eine juristische Anforderung. Es geht auch darum, Verantwortung für die eigenen Informationen zu übernehmen. In Zeiten von Fake News und gesteuerten Kampagnen ist das ein wichtiger Aspekt.

Impressumsangaben & Anbieterkennzeichnungen

Vorschriften für Pflichtangaben in oder zu Veröffentlichungen ergeben sich unter anderem aus dem Presserecht und aus dem Telemediengesetz:

  • Das Presserecht schreibt vor, dass bei der Veröffentlichung in Printform ein*e presserechtlich Verantwortliche*r benannt wird. Das gilt vom Flugblatt bis zur Zeitschrift auf Papier, für DVDs und für andere massenvervielfältigte Medienträger.
  • Rein elektronische Informationsangebote wie Websites, Newsletter oder Social-Media-Auftritte zählen als Telemedien. Sie müssen ein Impressum besitzen, das schnell auffindbar ist.
  • Für journalistisch geprägte Angebote von Telemedien verlangt der Medienstaatsvertrag die Angabe eines oder einer inhaltlich Verantwortlichen.

Das sind aber noch nicht alle vorgeschriebenen Pflichtangaben – nur die, die sich auf Impressumsangaben für Publikationen offline und online beziehen. Für Geschäftsbriefe, urheberrechtliche Hinweise oder den Datenschutz gelten eigene Vorgaben.

Presserechtliche Verantwortlichkeit: „V. i. S. d. P“ für Print-Flyer und Vereinszeitschriften

Presserecht ist Ländersache. Deshalb hat jedes Bundesland ein eigenes Pressegesetz. In Bezug auf die vorgeschriebenen Pflichtangaben gibt es nur geringe Unterschiede. Generell gilt:

  • Auf beziehungsweise in Druckwerken muss eine Person benannt sein, die inhaltlich verantwortlich ist. So kann man die presserechtlichen Vorgaben im Kern zusammenfassen.
  • Ein Druckwerk im Sinne des Presserechts sind per Massenvervielfältigung hergestellte physische Informationsträger. In erster Linie betrifft es Print-Produkte auf Papier. Auch DVDs fallen darunter. Für rein elektronische Medien gelten eigene Vorschriften.
  • Als Druckwerke zählen sowohl Einmalveröffentlichungen wie Flyer, Flugblätter und Plakate als auch periodisch veröffentlichte Druckwerke, wie z.B. Mitgliederrundbriefe oder selbst herausgegebene Zeitungen und Zeitschriften.
  • Bei einmaligen Druckwerken muss zumindest ein*e Drucker*in oder Verleger*in, ein*e Verfasserin oder ein*e Herausgeber*in genannt werden. Das kann eine natürliche oder auch eine juristische Person sein, etwa der eingetragene Verein oder die rechtsfähige Stiftung.
  • Verlangt werden Name und Adresse. Oft wird die Formel „Verantwortlich im Sinne des Presserechts“ verwendet, in der abgekürzten Form „V. i. S. d. P.: Vorname Nachname“.
  • Bei periodisch veröffentlichten Druckwerken ist ein ausführlicheres Impressum erforderlich. Darin muss mindestens zusätzlich ein*e verantwortliche Redakteur*in genannt sein. Wenn unterschiedliche Personen unterschiedliche Bereiche verantworten, müssen sie alle aufgeführt werden.
  • Enthält das periodische Druckwerk Anzeigen, sollte auch dafür ein*e Verantwortliche benannt sein.
  • Was nur „Zwecken des Gewerbes und Verkehrs, des häuslichen und geselligen Lebens“ dient, ist kein presserechtliches Druckwerk. Auf Preislisten, Programmplänen oder Veranstaltungskalendern müssen deshalb keine presserechtlich Verantwortlichen genannt sein.

Presserechtliche Verantwortlichkeit: Was bedeutet das in der Praxis?

Wenn eure Organisation Plakate oder Flyer mit redaktionellen Inhalten, Berichten oder Aussagen drucken lässt, sollte eine „V. i. d. S. P.“-Angabe auftauchen. Bei Programmen oder Preislisten ist das keine Pflicht, selbst wenn Kontaktangaben vermutlich sinnvoll sind.

Bringt ihr eine Mitgliederzeitschrift, ein Quartalsmagazin oder etwas ähnliches in Printform heraus? Dann benötigt ihr ein vollständiges Impressum. Falls Ihr DVDs oder andere Bild- und Tonträger mit redaktionellen Inhalten veröffentlicht, gilt das Gleiche. Außerdem müsst ihr darauf achten, Anzeigen klar zu kennzeichnen.

Internet-Veröffentlichungen: Websites und andere Telemedien brauchen ein Web-Impressum

Wenn Organisationen im Internet digitale Inhalte veröffentlichen, gilt die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung für Telemedien. So werden im juristischen Sprachgebrauch rein elektronische Informations- und Kommunikationsangebote bezeichnet. Websites, Newsletter, Podcasts, Online-Videos, Social-Media-Feeds und Download-Angebote fallen alle in diese Kategorie, nicht aber DVDs oder CDs.

Die Impressumsvorgaben für Telemedien sind auf das Telemediengesetz (TMG) und den Medienstaatsvertrag (MStV) verteilt. Insgesamt lässt sich sagen: Praktisch jede Organisation braucht im Internet Impressumsangaben.

Laut Medienstaatsvertrag besteht Impressumspflicht, wenn die Telemedien „nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen“. Eure Online-Inhalte sollten deshalb stets ein Impressum haben. Gemeinnützige Organisationen, soziale oder ökologische Projekte und Social Enterprises haben grundsätzlich ein öffentliches, allgemeines Anliegen. Sie müssen deshalb Namen und Anschrift des „Anbieters“ bzw. der „Anbieterin“ nennen.

Das ist in der Regel eine juristische und keine natürliche Person: zum Beispiel ein eingetragener Verein, eine Stiftung, eine gGmbH oder vielleicht auch ein Projektverbund. Zusätzlich zu der entsprechenden Körperschaft ist die Angabe des oder der Vertretungsberechtigten erforderlich, also einer natürlichen Person. Das können zum Beispiel die Vereinsvorsitzende, der Geschäftsführer der gGmbH oder die Stiftungsvorständin sein.

„Geschäftsmäßiges“ Angebot? Umfangreiche Impressumsangaben erforderlich

Wenn Telemedien „geschäftsmäßig“ angeboten werden, ist ein erweitertes Impressum Pflicht. Es muss für die Nutzer*innen „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ sein.

Geschäftsmäßigkeit ist nicht gleichbedeutend mit „kommerziell“. Die Pflicht zum vollen Impressum ist nicht auf Angebote beschränkt, mit denen Geld verdient wird. Es reicht, dass ein solches Angebot (etwa Fortbildungen oder Sportkurse) in der Regel kostenpflichtig ist. Es genügt außerdem, wenn auf der Website Anzeigen oder Sponsoring-Links eingebunden sind. Vermutlich ist bereits ein Hinweis auf die Vereinsgaststätte als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ausreichend, damit die eigene Website ein Impressum benötigt.

Erforderlich sind folgende Angaben:

  1. Namen und Anschrift des Anbieters oder der Anbieterin – das können je nach Situation eine oder mehrere natürliche Personen, eine Personengesellschaft oder eine juristische Person sein
  2. bei juristischen Personen und Personengesellschaften zusätzlich zu Namen und Sitz auch die Rechtsform sowie die Vertretungsberechtigten (Geschäftsführer*in, Vorstandsmitglieder, Vorsitzende, bei einer GbR die Gesellschafter*innen etc.) mit Namen und einer Anschrift
  3. wenn Registerpflicht besteht, die Registernummer im Handelsregister (z. B. bei einer gGmbH), im Vereinsregister (bei einem e. V.), im Partnerschaftsregister oder im Genossenschaftsregister
  4. „Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation“ ermöglichen. Das Gesetz erwähnt in dem Zusammenhang ausdrücklich eine E-Mail-Adresse. Dazu sollte, falls vorhanden, ein Kontaktformular kommen. Ob außerdem eine Telefonnummer angegeben werden muss, bleibt umstritten – sicherer ist es in jedem Fall. Eine E-Mail-Adresse allein genügt nicht, da das Gesetz eine „unmittelbare“ Kommunikationsmöglichkeit verlangt.
  5. bei zulassungspflichtigen Tätigkeiten die zuständige Aufsichtsbehörde, das gilt z. B. für klinische Einrichtungen
  6. eine Umsatzsteuer-ID und die (demnächst vergebene) Wirtschafts-Identifikationsnummer, wenn die Organisation diese Kennnummern besitzt

Journalistisch-redaktionell gestaltetes Angebot? Weitere Impressumsangaben erforderlich

Wenn eure Inhalte in Telemedien „journalistisch-redaktionell“ gestaltet sind, müsst ihr zusätzlich die Impressumspflichten des Telemediengesetzes erfüllen (siehe voriger Abschnitt) und außerdem eine*n redaktionelle*n Verantwortliche*n mit Namen und Anschrift benennen.

Diese Kennzeichnungspflicht entspricht der bei Presse-Druckwerken. Oft lautet die Formulierung „Inhaltlich verantwortlich gemäß § 18 MStV: Vorname Nachname“.

Zwei Anmerkungen:

Impressum im Internet: Praxishinweise

  • Grundsätzlich gilt: lieber mehr Angaben machen als zu wenige. Wenn euer Impressum alle Angaben einschließlich der redaktionellen Verantwortlichen, der Vertretungsberechtigten und einer Telefonnummer umfasst, macht ihr euch weniger angreifbar.
  • Vertretungsberechtigte müssen keine privaten Adressen nennen. Es genügt völlig, wenn der Sitz des Vereins, der Gesellschaft oder der Stiftung als Adresse erwähnt wird.
  • Der Link zum Impressum muss nicht oben auf der Seite stehen, aber er sollte schnell zu finden und das Impressum über maximal zwei Klicks erreichbar sein. Eine selbsterklärende Bezeichnung des Links ist ebenfalls wichtig. Empfehlenswert sind „Impressum“ oder „Kontakt“.
  • Am sichersten ist es, wenn das Web-Impressum für einen Newsletter direkt dort untergebracht wird, zum Beispiel in einer Fußzeile (Footer). Entsprechend kann das Impressum zu einem Podcast in den Shownotes, zu einem YouTube-Kanal in der „Kanalinfo“ und zu Social-Media-Feeds etwa bei Facebook, Twitter oder Instagram in den dortigen Profilfeldern platziert werden. Wenn allerdings der Platz dafür nicht ausreicht oder die Impressumsangaben dort zu sehr stören, ist auch ein Link zur Website mit den Impressumsangaben okay.
  • Das Impressum muss eine „ladefähige“ Anschrift enthalten: Falls jemand eure Organisation verklagen möchte, muss die zugehörige Post direkt dort ankommen. Es reicht nicht, ein Postfach anzugeben.
  • Unter Umständen genügt ein einziges Impressum nicht. Das gilt zum Beispiel dann, wenn die Website eines Vereins sowohl Inhalte zu gemeinnützigen Aktivitäten des e. V.  wie auch Unterseiten eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs mit eigener Rechtsform umfasst. In diesem Fall muss klar sein, wer bzw. welche Körperschaft welche Inhalte verantwortet.
  • Im Internet gibt es eine ganze Reihe von Apps, die die benötigten Impressumsangaben ausspucken. Zwei Beispiele sind die kostenlosen Impressum-Generatoren von e-recht24.de und juraforum.de.

Diese 5 Pflichtangaben sind ebenfalls wichtig:

  1. Gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) müssen Websites und andere Teledienste in einer Datenschutzerklärung über die Speicherung und Verwendung von IP-Adressen, Nutzernamen, E-Mail-Adressen und anderen personenbezogenen Daten informieren. Die Anforderungen an eine DSGVO-konforme Datenschutzerklärung sind komplex. Mehr dazu steht im Beitrag „Vorsicht, Datenschutz“ Weitere Erläuterungen und einen kostenlosen Generator auch für die Datenschutzerklärung gibt es zum Beispiel bei e-recht24.de.
  2. Für Geschäftsbriefe gelten ebenfalls Pflichtangaben, auch bei gemeinnützigen Unternehmen. Die genauen Vorschriften hängen von der Rechtsform ab und sind bei einer gGmbH anders als bei einer GbR. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb oder ein Zweckbetrieb kann eine andere Rechtsform mit anderen Vorgaben haben als die Stiftung oder der Verein, zu denen er gehört. Übrigens: Auch eine E-Mail oder eine Chat-Nachricht mit geschäftlichen Inhalten zählen als Geschäftsbrief, solange ein*e bestimmte*r Geschäftspartner*in adressiert wird. Eine Übersicht gibt es bei der IHK Magdeburg.
  3. Für Rechnungen schreibt das Umsatzsteuergesetz eine Reihe von Rechnungspflichtangaben vor.
  4. Je nach Kontext können zusätzliche Pflichtangaben erforderlich sein, zum Beispiel der Hinweis auf Anzeigen, Sponsor*innen und Werbeaktionen. Werbliche Inhalte sollten nicht nur aufgrund des Presserechts oder der Vorgaben für Telemedien gekennzeichnet sein. Auch das Wettbewerbsrecht kann das erfordern.
  5. Aus dem Urheberrecht und aus Lizenzverträgen kann sich die Pflicht zur Nennung von Autor*innen, Fotograf*innen oder Künstler*innen ergeben.