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Ein Zweckbetrieb ist eine großartige Sache, denn die Einnahmen sind für eure Non-Profit-Organisation steuerfrei. Aber ist euer Zweckbetrieb auch einer?

Die penible Abgrenzung der “Zweckbetriebseigenschaft” mag wie Haarspalterei aussehen. Aber das Finanzamt schaut ebenfalls genau hin.

Ist unser Zweckbetrieb wirklich einer?

Zweckbetriebe sind eine großartige Sache für eure gemeinnützige Organisation. Ihr macht, was euch am Herzen liegt: Ihr verfolgt damit eure Satzungszwecke. Gleichzeitig bringt euch der Zweckbetrieb steuerfreie Einnahmen.

Allerdings ist die Abgrenzung von Zweckbetrieben gegenüber steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben manchmal kompliziert. Bei Fehleinschätzungen drohen euch Steuernachforderungen. Vielleicht wird euch außerdem eine Mittelfehlverwendung vorgeworfen. Umgekehrt kann es sein, dass ihr geschäftliche Chancen auslasst, weil ihr von einem gemeinnützigen Zweckbetrieb statt einem reinen Geschäftsbetrieb ausgeht.

Besser, ihr seid euch in Sachen “Zweckbetriebseigenschaft” wirklich sicher. Dieser Beitrag skizziert, worauf es ankommt.

Eine gute Sache – aber noch kein Zweckbetrieb

Eine kleine Auswahl an Gründen, die einen Geschäftsbetrieb nicht zum Zweckbetrieb machen:

  • “Unser Sozialkaufhaus ist eine prima Sache, eine echte Alternative zum Kommerzwahn. Bei uns kann man Dinge kaufen, die jeder braucht, selbst wenn man wenig Geld hat!”
  • “In diesen Seminaren tragen wir unsere jahrelange Erfahrung mit der Zielgruppe in die Unternehmen, davon profitieren unsere Schützlinge.”
  • “Die Leute, die dafür bezahlen, lieben die Kunst. Die wollen unsere Arbeit fördern.”
  • “Bei uns wird die gesamte Arbeit von Ehrenamtlichen gemacht!”

Eure Aktivität wird nicht zum Zweckbetrieb, weil sie einem guten Zweck dient oder weil ihr dafür ehrenamtlich tätig seid. Dafür braucht es noch mehr.

Schnelles Grundlagenwissen: Zweckbetrieb, wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, Sphären

Sind euch die Sphären oder Bereiche im gemeinnützigen Sektor nicht ganz klar? Würdet ihr gern mehr über die Funktion eines Zweckbetriebs wissen? SKala-CAMPUS hält schnelles Einführungswissen bereit:

Bis 50.000 Euro: Abgrenzung freiwillig, aber sinnvoll

Machen die Bruttoeinnahmen aus euren Zweckbetrieben und wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben zusammen maximal 50.000 Euro im Jahr aus, ergeben aber ein Plus? Dann müsst ihr Zweckbetriebe und steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe nicht zwingend unterscheiden. Eine gesetzliche Pflicht zur Abgrenzung besteht erst oberhalb dieser Grenze (§ 64 Abs. 3 AO, gilt seit Jahresbeginn 2026).

Das ist einerseits logisch. Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer werden erst fällig, wenn der Gewinn aus steuerpflichtigen Geschäftsbetrieben insgesamt 50.000 Euro pro Jahr überschreitet.

Andererseits ist es ein großer Vorteil, wenn ihr gleich von Beginn an wisst, ob ihr einen Zweckbetrieb habt oder nicht. Schließlich könnt ihr nicht erst dann mit der korrekten Buchung anfangen, wenn der Umsatz die Freigrenze überschreitet.

Außerdem unterscheiden sich die jeweiligen geschäftlichen Perspektiven. Ein Defizit im Zweckbetrieb dürft ihr mit Mitteln eurer Körperschaft ausgleichen. Im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb wird das schnell zum Problem für die Gemeinnützigkeit. Umgekehrt gelten für Zweckbetriebe je nach Tätigkeitsfeld bestimmte Anforderungen, die ihr im steuerpflichtigen Geschäftsbetrieb getrost ignorieren könnt.

Zweckerfüllung + Einnahmen = Zweckbetrieb? Das ist zu einfach.

Grundsätzlich ist ein Zweckbetrieb ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, der “in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen”. So formuliert es, gewohnt eingängig und verständlich, die allgemeine Definition in der Abgabenordnung (§ 65 AO). Einfacher gesagt: Der Geschäftsbetrieb muss dem Satzungszweck dienen.

Damit ein Geschäftsbetrieb existiert, muss eine “selbständige nachhaltige Tätigkeit” vorliegen, die “Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile” erzielen soll und über “Vermögensverwaltung” hinausgeht.  Auch das steht so im Gesetz (§ 14 AO).

Beides zusammen ergibt scheinbar eine einfache Regel: Wenn man erstens etwas anbietet oder veranstaltet, mit dem man Einnahmen erzielt, und wenn diese Aktivität zweitens unter den gemeinnützigen Satzungszweck fällt, ergibt das einen Zweckbetrieb.

Doch das reicht noch nicht. Denn in jedem Fall gelten zusätzliche, konkrete Anforderungen, damit wirklich ein Zweckbetrieb vorliegt. Diese Anforderungen hängen stark vom Einzelfall ab – und davon, ob es sich um einen “allgemeinen” oder um einen “Katalogzweckbetrieb” handelt.

Die gesetzlichen Definitionen von Zweckbetrieb

Machen wir uns nichts vor: Die Rechtslage zum Zweckbetrieb ist leider kompliziert. Ein Geschäftsbetrieb kann aufgrund der allgemeinen oder aufgrund einer der besonderen Definitionen zum Zweckbetrieb werden:

  • Die Abgabenordnung kennt eine allgemeine Definition des Zweckbetriebs. Die steht im gerade zitierten § 65 AO. Eine der Voraussetzungen: Der Satzungszweck darf “nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb” erreichbar sein. Eine weitere Anforderung: Er darf kommerziellen Unternehmen nur im unvermeidlichen Ausmaß Konkurrenz machen (“nicht in größerem Umfang […], als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist”).

    Im Ergebnis ist die allgemeine Zweckbetriebsdefinition ebenso kompliziert wie auslegungsbedürftig. Wann ist der Zweckbetrieb erforderlich? Was ist das unvermeidliche Maß an Konkurrenz? Oft genug landen diese Fragen vor Gericht.

    Ein Grund sind mögliche Konkurrentenklagen: Ein For-Profit-Unternehmen, das sich benachteiligt sieht, kann vor Gericht gegen die Steuerbefreiung der Non-Profit-Konkurrenz vorgehen.
  • Daneben gibt es im Gesetz besondere Zweckbetriebsregelungen für konkrete Tätigkeitsfelder (“besondere” oder “Katalog-Zweckbetriebe”). Sie sind in §§ 66-68 festgelegt. Dort gibt es Zweckbetriebsdefinitionen speziell für Krankenhäuser, Sportveranstaltungen, Einrichtungen der Wohlfahrtspflege, außerdem für verschiedene Heime, Kindergärten, Werkstätten für behinderte Menschen, Inklusionsbetriebe, Museen, Theater, Konzerte, Kunstausstellungen, Volkshochschulen, förderfinanzierte Wissenschaftseinrichtungen und einige weitere Institutionen.

    Zweckbetriebe gemäß diesem Katalog müssen nicht die Anforderungen der allgemeinen Zweckbetriebsdefinition (erster Punkt) erfüllen. Das bedeutet, dass die sogenannte Wettbewerbsklausel für sie nicht gilt (außer für die Umsatzsteuerermäßigung, aber das ist ein eigenes Thema). Dafür werden an viele dieser besonderen Zweckbetriebe zusätzliche konkrete Anforderungen gestellt. Einige Beispiele stehen im folgenden Abschnitt.diesen Seminaren tragen wir unsere jahrelange Erfahrung mit der Zielgruppe in die Unternehmen, davon profitieren unsere Schützlinge.”

Beispiele für Anforderungen an Katalog-Zweckbetriebe

Wohlfahrtspflege: Die Leistungen der Zweckbetriebe von Wohlfahrtspflege-Einrichtungen müssen nachweislich zu mindestens zwei Dritteln bedürftigen Menschen zugutekommen. Außerdem dürfen sie “nicht des Erwerbs wegen” betrieben werden. Die Erwerbsorientierung vermutet das Finanzamt, sobald drei Jahre nacheinander Gewinne über den konkreten Finanzierungsbedarf hinaus erwirtschaftet werden. Könnt ihr dies nicht widerlegen, führen laufende Gewinne in der Wohlfahrtspflege schnell zur Steuerpflicht.

(Wohlfahrtspflege umfasst Unterstützung für Bedürftige und Menschen in schwieriger Lebenslage, zum Beispiel die Betreuung und Beratung von Suchtkranken, Obdachlosen, Senior:innen oder Jugendlichen mit finanziellen Schwierigkeiten.)

Krankenhäuser: Damit ein Zweckbetrieb vorliegt, muss das Krankenhaus mindestens 40 Prozent der Belegungstage gemäß regulierten Entgeltansprüchen abrechnen, z.B. per Krankenhausentgeltgesetz. Der Träger darf sich also nicht umfassend auf Gewinn beziehungsweise Privatpatient:innen ausrichten.

Sportveranstaltungen wie Sportkurse, Turniere mit Startgebühr, kostenpflichtige Trainingslager und Marathonläufe etc. sind immer dann ein Zweckbetrieb, wenn die Einnahmen samt Umsatzteuer die Grenze von 50.000 Euro nicht überschreiten. Trotz höherer Einnahmen können Non-Profits Sportveranstaltungen per Erklärung als Zweckbetriebe behandeln, solange keine bezahlten Sportler daran teilnehmen. Daran müssen sie sich dann aber fünf Jahre lang halten. Einnahmen aus Gastronomie und Werbung dürfen nicht im Zweckbetrieb gebucht werden.

Alten- und Pflegeheime sowie Mahlzeitendienste (“Essen auf Rädern”) müssen “in besonderem Maß” Bedürftigen dienen. Das sind laut Gesetz Menschen, die entweder aufgrund ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands Hilfe benötigen oder maximal das Vierfache oder bei Alleinstehenden das Fünffache des Sozialhilfe-Regelsatzes zur Verfügung haben. Bei Heimen dürfen Pflege bzw. Betreuung und Unterbringung vertraglich nicht entkoppelt sein.

Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen zählen nur als Zweckbetrieb, wenn sie sich überwiegend aus öffentlichen Fördermitteln, Drittmitteln oder Vermögensverwaltung finanzieren. Bezahlte Auftragsforschung dürfen sie zwar übernehmen. Beschränkt sich die Tätigkeit jedoch wie bei reinen Laboranalysen auf die “Anwendung gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse”, liegt kein Zweckbetrieb vor.

Diese Liste von Vorgaben ist nicht abschließend, sie soll nur illustrieren, wie spezifisch die Anforderungen sind. Es gibt viele weitere Vorgaben zu diesen und zu anderen besonderen Zweckbetrieben.

Wie wissen wir, ob wir einen Zweckbetrieb haben?

Stellt euch eine Reihe von Fragen:

Bringt uns die Sache Einnahmen? Nehmt ihr Geld ein? Es können auch andere “wirtschaftliche Vorteile” sein. Ein Gewinn muss unterm Strich nicht herausspringen. Hauptsache, es erfolgt eine Gegenleistung; für die Einnahme leistet oder liefert ihr etwas: bestimmte Waren, Pflege, Beratung, den Eintritt zu einem Konzert, Heilbehandlungen, die Teilnahme an einem Sportwettbewerb, etc.

Denkt daran: auch Zuschüsse und Fördermittel von Dritten, für die ihr eine konkrete Leistung erbringen müsst, erfüllen diese Bedingung. Die Nutzer:innen eures Zweckbetriebs müssen nicht unbedingt selbst bezahlen.

Und vergesst nicht, dass neben Zweckbetrieben und steuerpflichtigen Geschäftsbetrieben auch Vermögensverwaltung für Einnahmen sorgt.

Verwirklichen wir mit der Sache unseren Zweck? Tun wir das, was laut Satzung unser Existenzgrund ist? Ohne dabei um mehrere Ecken zu denken oder die Dinge zu strapazieren? Dass ihr Geld für eure sonstige Arbeit einnehmt, reicht nicht. Und selbst wenn die “Förderung des Umweltschutzes” euer Satzungsziel ist, stellt der Verkauf von T-Shirts mit CO2-Ausgleichsaufschlag keinen Zweckbetrieb dar. Er bedient nur einen Bedarf am Markt. Außerdem muss der Zweckbetrieb eure konkreten Satzungsziele erfüllen. Für einen Tennisverein ist Umweltberatung kein Zweckbetrieb (außer vielleicht, es geht um Naturschutz beim Tennis).

Welche Bedingungen gelten ansonsten für unsere Art Zweckbetrieb? Der nächste Schritt ist der anspruchsvollste und hängt vom Einzelfall ab. Schaut zunächst, ob euer Zweckbetrieb unter den Katalog aus den §§ 66-68 AO fällt. Wenn ja, solltet ihr sehen, ob ihr die dort genannten Voraussetzungen erfüllt. Wenn ihr euren Fall nicht im Katalog wiederfindet, müsst ihr prüfen, ob er zumindest die allgemeine Definition nach § 65 AO erfüllt, einschließlich der Zwecknotwendigkeit und Wettbewerbseinschränkungen.

Ihr seid euch nicht absolut sicher? Dann solltet ihr spätestens an diesem Punkt einen Steuerberater oder eine Rechtsanwältin einschalten. Es genügt nicht, wenn ihr davon ausgeht, dass euer Zweckbetrieb die Anforderungen erfüllt. Ihr solltet auch das Finanzamt und gegebenenfalls ein Finanzgericht überzeugen können.

Wenn der Zweckbetrieb keiner ist: Praxisbeispiele

Ein Nachbarschaftsverein betreibt ein Second-Hand-Kaufhaus. Man kann dort Gebrauchtes spenden, das günstig weiterverkauft wird. Die Einnahmen nutzt er zur Förderung lokaler Projekte. Der Verein bucht Einnahmen und Ausgaben des Kaufhauses im Zweckbetrieb. Für das Finanzamt ist der Geschäftsbetrieb jedoch steuerpflichtig.

Die Begründung der Finanzbeamt:innen: Der Verein fördert laut Satzungszweck zwar das “bürgerschaftliche Engagement zugunsten gemeinnütziger Zwecke”. Er kann aber nicht nachweisen, dass von den günstigen Second-Hand-Waren zu zwei Dritteln Bedürftige profitieren. Deshalb ist das Kaufhaus kein besonderer Zweckbetrieb als Einrichtung der Wohlfahrtspflege (§ 66 AO). Es ist auch kein allgemeiner Zweckbetrieb (§ 65 AO), da es kommerziellen Gebrauchtwarenhändlern am Ort Konkurrenz macht und die Vereinszwecke auch anders erreichbar wären.

Gegen eine angemessene Gebühr verleiht eine Kunst- und Galeriestiftung Gemälde und Objekte aus ihrem Fundus monatsweise an Privatpersonen und Unternehmen. Dafür zahlen diese Unterstützer:innen einen angemessenen Betrag. Die Stiftung sieht das als Zweckbetrieb. Auch hier ist das Finanzamt anderer Meinung.

Der Verleih bringt der Stiftung zwar Geld ein. Aber er dient nicht dem Satzungszweck der “Förderung von Kunst und Kultur”, anders als öffentlichen Ausstellungen. Der Verleih ist stattdessen je nach Umständen eine Form von Vermögensverwaltung oder steuerpflichtigem wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb.

Eine gGmbH unterstützt junge Frauen aus Einwandererfamilien. Parallel führen die Expertinnen des Trägers kostenpflichtige Seminare für HR-Abteilungen und Personalverantwortliche durch. Darin geben sie Tipps zum Recruiting, zur Bindung und zur beruflichen Förderung dieser Zielgruppe. Das wird als Zweckbetrieb deklariert. Auch in diesem Fall sieht das Finanzamt es anders.

Von der Beratungsdienstleistung profitieren in erster Linie die Unternehmen als Beratungskunden. Unternehmensberatung fällt nicht unter den Satzungszweck. Sie erfolgt in Konkurrenz zu kommerziellen Consultingunternehmen. Dafür kann keine Steuerbefreiung beansprucht werden. Die Beratungen sind ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, kein Zweckbetrieb.

Ein Karnevalsverein kauft für seine Mitglieder regelmäßig traditionelle Karnevalskostüme, die er ihnen zum Selbstkostenpreis überlässt. Durch Zahlungsausfälle und Reklamationen ergibt sich jedes Jahr ein kleines Minus. Darin sieht der Kassenwart kein Problem, da es sich um einen Zweckbetrieb handelt. Das Finanzamt weist daraufhin, dass ein steuerpflichtiger Geschäftsbetrieb vorliegt und das fortlaufende, aus Mitgliedsbeiträgen gedeckte Defizit die Gemeinnützigkeit gefährdet.

Auch hier liegt das Problem darin, dass weder die allgemeine noch eine der besonderen Zweckbetriebsdefinitionen aus dem Gesetz passt. Die Förderung des Karnevals ist als Satzungszweck gemeinnützig. Die Belieferung mit der erforderlichen Ausstattung ist jedoch nicht Teil der Zweckerfüllung, anders als das Abhalten von Prunksitzungen oder Straßenumzügen.

Eine gGmbH zur beruflichen Integration von Jugendlichen mit Behinderung betreibt eine Wäscherei. Dort werden die Jugendlichen eingesetzt. Ziel ist, sie später in den Arbeitsmarkt zu vermitteln. Als der Betrieb expandiert, werden dafür viele Beschäftigte ohne Einschränkung eingestellt. Eine kommerzielle Wäscherei aus der gleichen Stadt verklagt das Finanzamt auf Rücknahme der Anerkennung als Zweckbetrieb.

Das Konkurrenzunternehmen kann sich darauf berufen, dass die Wäscherei der gGmbH Jahr für Jahr Gewinne erzielt, die deutlich über dem Refinanzierungsbedarf liegen. Deshalb ist sie kein Zweckbetrieb der Wohlfahrtspflege gemäß § 66 AO. Die Jugendlichen mit Einschränkung machen nun weniger als 40 Prozent der Belegschaft aus. Deshalb liegt kein Inklusionsbetrieb gemäß § 68 Nr. 3 c) AO als Zweckbetrieb vor. Und da die Expansion durch Einstellung von Angestellten ohne Einschränkung erfolgt, dienen die Leistungen der Wäscherei nicht nur zur Arbeitsintegration, sondern zunehmend zur Gewinnerzielung. Deshalb ist sie auch kein allgemeiner Zweckbetrieb gemäß § 65 AO.

Diese Beispiele sind fiktiv oder verfremdet. Aber sie sind durchaus realistisch. Die möglichen Folgen wären in jedem dieser Fälle Steuernachforderungen und Säumniszuschläge, im schlimmsten Fall droht den Trägern die Aberkennung der Gemeinnützigkeit. Dabei ist es absolut kein Desaster, einen steuerpflichtigen Geschäftsbetrieb zu haben. Dann zahlt man zwar möglicherweise Steuern – aber man hat alle unternehmerischen Freiheiten und kann die Anforderungen an einen Zweckbetrieb einfach ignorieren. Viel wichtiger als das Festklammern am Zweckbetrieb sind eine durchdachte Finanzierungsstrategie und Praxiskenntnisse im Gemeinnützigkeitsrecht.