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Mitgliedsbeiträge, Spenden und Zuschüsse – all diese Einnahmen von Non-Profits zählen zum ideellen Bereich und sind damit umsatzsteuerbefreit. Umso wichtiger ist es, steuerpflichtige Einnahmen klar davon abzugrenzen. Worauf man dabei besonders achten muss.

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Die wichtigsten Fragen zum ideellen Bereich

Was ist ein ideeller Bereich?

Vereine und andere Non-Profits haben hauptsächlich keinen wirtschaftlichen Geschäftszweck. Sie verfolgen ideelle Zwecke, die sie in einer Satzung festlegen. In den ideellen Bereich gehören etwa die Mitgliederbetreuung, die Organisation typischer Vereinsaktivitäten, die Philosophie oder die Arbeit an Vereinszielen.

Welche Ausgaben und Einnahmen gehören zum ideellen Bereich?

Da es im ideellen Bereich um den Kern der Non-Profit-Aktivitäten geht, beziehen sich die Einnahmen auf Mitgliedsbeiträge, Spenden und Zuschüsse öffentlicher Träger. Charakteristisch ist, dass es zu den Einnahmen und Ausgaben im ideellen Bereich keine Gegenleistung gibt. Typische Ausgaben sind Honorare für Übungsleiter*innen, Ehrenamtspauschalen und Gehälter für Mitarbeitende. Auch Reisekosten, Miet- und Pachtkosten, Kontogebühren, Aufwendungen für Versicherungen, Kosten für die Pflege einer Homepage und einiges mehr können je nach Kontext zu den Ausgaben im ideellen Bereich zählen. 

Welche Bedeutung hat die Umsatzsteuer im ideellen Bereich?

Sie hat eine geringe Bedeutung, weil im ideellen Bereich die Organisation von der Umsatzsteuer befreit ist. In vielen Fällen kann die Abgrenzung zwischen dem ideellen Bereich und den anderen Aktivitäten einer Non-Profit aber schwierig sein. Deshalb gilt es, die Frage der Umsatzsteuer immer im Auge zu haben und die Abgrenzung zwischen dem ideellen Bereich, einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und einem Zweckbetrieb sorgfältig vorzunehmen.

Was ist der Unterschied zwischen ideellem Bereich und Zweckbetrieb?

Beide Tätigkeitsbereiche knüpfen an den Vereins- oder Satzungszweck an. Der Zweckbetrieb ist im Unterschied zum ideellen Bereich eine Sonderform des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs. Der Zweckbetrieb genießt eine steuerliche Begünstigung, wenn er ausschließlich dazu dient, steuerbegünstigte satzungsmäßige Zwecke zu realisieren.

Er ist dann von der Körperschaft-, Vermögen- und Gewerbesteuer befreit. Umsatzsteuerfreiheit gilt bis zur Freigrenze von 17.500 Euro, danach gilt ein ermäßigter Steuersatz bei der Umsatzsteuer von sieben Prozent. Beispiele für Zweckbetriebe sind Behindertenwerkstätten, kulturelle Einrichtungen, Kinderheime oder Alten- und Pflegeheime. 

Zählt die Weihnachtsfeier im Verein zum ideellen Bereich?

Hier kommt es auf die Gestaltung der Weihnachtsfeier an. Steht es im Mittelpunkt, den Zusammenhalt und die Bindung der Mitglieder an den Verein zu stärken? Dann deutet das in Richtung ideeller Bereich. Zuwendungen an Mitglieder sind ohne steuerliche Konsequenzen maximal in Höhe von 40 Euro pro Mitglied pro Jahr möglich.

Wichtig zu wissen: Diese Grenze gilt nicht nur für die Weihnachtsfeier. Ebenso darf der Betrag nicht in Form einer Geldleistung gewährt werden. Möglich sind nur Sachgeschenke oder eine Bewirtung. Dient die Weihnachtsfeier dazu, Einnahmen zu generieren, bewegt man sich im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit der vollen Versteuerung von Erlösen aus Eintrittsgeldgeldern oder dem Verkauf von Speisen/Getränken. Eine Weihnachtsfeier ausschließlich für die Arbeitnehmer*innen im Verein folgt den allgemeinen lohnsteuerrechtlichen Regelungen über Zuwendungen. 

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