Seit 1. Januar 2026 gelten einige rechtliche Neuerungen für gemeinnützige Organisationen. Dieser schnelle Überblick sagt euch, was sich ändert – und was die Gesetzesänderungen nicht bedeuten.
E-Sport als gemeinnütziger Zweck
Damit eine Organisation gemeinnützig ist, braucht sie einen gemeinnützigen Zweck. Das Gesetz, genauer § 52 Abs. 2 Abgabenordnung, hält dafür 27 Möglichkeiten zur Auswahl bereit. Dazu gehören Dinge wie Tierschutz, Wissenschaft, Denkmalschutz und Sport. Seit dem Jahreswechsel steht da ausdrücklich unter Nr. 21: auch E-Sport gilt als Sport, genau wie bisher schon Schach.
Damit können E-Sport-Vereine die Gemeinnützigkeit beantragen, Sportvereine dürfen E-Sport-Abteilungen haben. E-Sport umfasst allerdings nicht jede Form von Gaming. Ego-Shooter wie Counter-Strike 2 oder Online-Poker sind jedenfalls nicht gemeint. Das ergibt sich schon aus der Gesetzesbegründung. Die Abgrenzung im Detail müssen wohl die Gerichte vornehmen.
Die neue Regelung bedeutet auch sonst keineswegs, dass jeder ambitionierte Gamer und jede Online-Sportlerin nun gemeinnützig spielt. Dafür benötigt man wie sonst auch eine gemeinnützige Organisation mit E-Sport als Satzungszweck. Und selbst dann gilt die Steuerbefreiung nicht für rein kommerzielle E-Sport-Aktivitäten. Es lohnt sich also, geschäftliche Aktivitäten von Zweckverfolgung klar zu trennen und die Vorgaben fürs Sponsoring zu beachten.
Installation und Betrieb von Photovoltaik: nicht gemeinnützigkeitsschädlich
Gemeinnützigkeit bedeutet: Eure Organisation genießt eine Reihe wichtiger Steuervorteile. Das gilt jedoch nur, wenn sie ihre Mittel satzungsgemäß und für ihre gemeinnützigen Zwecke verwendet: zur Förderung des Sports, der Kultur, des demokratischen Staatswesens oder was sonst in eurer Satzung steht. Allerdings gibt es im Gesetz eine Liste von Ausnahmen: Mittelverwendungen, die die Gemeinnützigkeit nicht gefährden.
Dazu gehört nun auch die Errichtung und der Betrieb von Photovoltaikanlagen (§ 58 Nr. 11 AO). Das Gleiche gilt für andere Formen von erneuerbaren Stromquellen wie Biogasanlagen. Es darf nur nicht der Hauptzweck eurer Non-Profit werden.
Aber auch dabei gibt es etwas zu bedenken. Nutzt ihr den selbst erzeugten Strom komplett für eure Zweckverwirklichung? Wenn nicht: Einspeisevergütungen fallen nicht unter die Steuerbefreiung. Das Einspeisen ins Stromnetz gilt vielmehr als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.
Ertragsteuern im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erst ab 50.000 Euro
Viele Non-Profits verdienen mit einem “steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb” Geld, das sie für ihre gemeinnützige Arbeit verwenden. Typische Beispiel sind Vereinscafés oder Museums-Shops. Auf solche Einnahmen fallen grundsätzlich Ertragssteuern an: Körperschaftsteuer, gegebenenfalls auch Gewerbesteuer.
Ab 2026 gilt dafür eine höhere Freigrenze: Die Steuern werden erst fällig, wenn die Einnahmen 50.000 Euro brutto übersteigen (§ 64 Abs. 3 AO). Bisher waren es 45.000 Euro.
Das heißt allerdings nicht, dass ihr euch bis zu dieser Grenze gar nicht um Steuern kümmern müsst. Eine Umsatzsteuerpflicht kann beispielsweise schon ab dem ersten Euro in der Kasse gelten.
Geschäfts- oder Zweckbetrieb: Sphärenzuordnung erst ab 50.000 Euro
Zusammen mit der Anhebung der Steuergrenze wurde eine Grenze für die Pflicht zur Sphärenrechnung eingeführt. Erst wenn eure Einnahmen 50.000 Euro überschreiten, müsst ihr sie für eure Steuererklärung entweder einem steuerbegünstigten Zweckbetrieb oder einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuordnen.
Trotzdem solltet ihr euch über den Unterschied von Anfang an klar sein und in jedem Fall eine saubere Buchführung pflegen, mit klarer Abgrenzung und Aufteilung. Zum einen habt ihr dann Belege, wenn das Finanzamt oder sonst jemand euch Mittelfehlverwendungen vorwirft. Zweitens müsst ihr euch nicht erst um die Sphärenzuordnung kümmern, wenn die Einnahmen 50.000 Euro erreichen. Und drittens ihr seid vorbereitet, wenn es zu Verlusten kommt. Denn bei Verlusten im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gilt die neue Erleichterung aus § 64 Abs. 3 Satz 2 AO nicht.
Doch immerhin könnt ihr nun entspannter bleiben, wenn ihr übersehen habt, ein paar Hundert Euro vom Imbissstand beim Sportfest korrekt als Einnahmen aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb zu buchen.
Sportliche Veranstaltung als Zweckbetrieb: jetzt bis 50.000 Euro
Hochgesetzt wurde zum Jahreswechsel auch die Einnahmengrenze, bis zu der sportliche Veranstaltungen als Zweckbetrieb gelten. Das ist nun bei Einnahmen von maximal 50.000 Euro im Jahr möglich (§ 67a Abs.1 AO). Auch hier waren es bis einschließlich 2025 stattdessen 45.000 Euro.
Dass mögliche Einnahmen aus Werbung oder Gastroangeboten bei diesen Sportveranstaltungen nie unter den Zweckbetrieb fallen, bleibt gleich. Genau wie die komplizierten Regeln zur Umsatzsteuerfreiheit von Sportveranstaltungen.
Mittelverwendungsrechnung erst ab 100.000 Euro
Abgesehen von den ausdrücklich zulässigen Rücklagen müssen gemeinnützige Organisationen ihre finanziellen Mittel “zeitnah” für die Satzungszwecke verwenden (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO): innerhalb der zwei Folgejahre, nachdem das Geld eingenommen wurde. Das nennt man zeitnahe Mittelverwendung. Es gilt jedoch nur für Non-Profits ab einer Einkommensgrenze von 100.000 Euro pro Jahr. Bisher waren es 45.000 Euro.
Das ist eine echte Entlastung. Sie befreit viele gemeinnützige Projekte von der Pflicht, dem Finanzamt eine Mittelverwendungsrechnung einzureichen, als Nachweis der Mittelnutzung innerhalb der erlaubten Zweijahresfrist. Außerdem können diese gemeinnützigen Organisationen jetzt etwas auf die hohe Kante legen, ohne sich ins enge Korsett der zulässigen Rücklagenbildungen zu zwängen (§ 62 AO).
Gemeinnützige auf Wachstumskurs sollten trotzdem im Auge behalten, wie viel Geld bei ihnen zusammenkommt. 100.000 Euro sind oft schneller erreicht als gedacht. Außerdem rechnet der Fiskus für diese Grenze “alle Vermögensmehrungen, die der Körperschaft zufließen”, zusammen (AEAO zu § 55 Nr. 30). Damit sind neben Gewinnen aus Geschäftsbetrieben zum Beispiel auch Spenden, Erbschaften oder Mieteinnahmen gemeint.
Höhere Übungsleiterpauschale, höhere Ehrenamtspauschale
- Wenn jemand für eure Non-Profit Aufgaben wie Training, Aufsicht, Gruppen- oder Chorleitung sowie künstlerische Aktivitäten oder Pflegetätigkeiten übernimmt, könnt ihr dafür 2026 als Übungsleiterpauschale 3.300 Euro im Jahr steuerfrei und sozialversicherungsfrei bezahlen. Bisher lag die Grenze bei 3.000 Euro.
- Für andere ehrenamtliche Tätigkeiten – wie Putzen, Gerätepflege, Buchhaltung, Social-Media-Administration oder Vorstandstätigkeiten – können nun als Ehrenamtspauschale 960 Euro statt wie bisher 840 Euro gezahlt werden, pro Jahr und ebenfalls steuer- und sozialversicherungsfrei.
Die Pauschalen sind eine gute Sache. Aber auch dort gibt es diverse Stolperfallen, zum Beispiel wenn man versucht, sie parallel zu einem Minijob zu bezahlen, ohne klar getrennte Aufgabengebiete. Mehr dazu steht in “Ehrenamtspauschale & Übungsleiterpauschale: Regeln und Stolpersteine“.
Haftungsprivileg für Ehrenamtliche im Verein
Wenn normale Vereinsmitglieder oder selbst Vorstandsmitglieder Schäden anrichten, haften sie dem Verein gegenüber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Das sogenannte Haftungsprivileg im Vereinsrecht (§ 31a BGB und § 31b BGB) gilt allerdings nur für ehrenamtlich Tätige. Die Grenze für Ehrenamtlichkeit in diesem Sinn wurde seit Jahresbeginn deutlich angehoben, von 840 Euro auf 3.300 Euro jährlich und damit auf den Betrag der Übungsleiterpauschale.
Ansonsten ändert sich nichts an möglichen Haftungsrisiken. So gilt das Haftungsprivileg nicht gegenüber Dritten. Außenstehende können Vorstandsmitglieder sehr wohl für ihre Fehler in Haftung nehmen – oder auch den Verein selbst. Es lohnt sich, der Haftungsminimierung in Non-Profits einige Gedanken zu widmen.
Zum Schluss: Bitte noch etwas Geduld
Ob höhere Pauschalen, Steuerfreigrenzen oder andere Regelungen: Die Neuerungen im Gemeinnützigkeitsrecht ab 2026 sind noch nicht überall in den verlinkten Beiträgen des SKala-CAMPUS aktualisiert. Das holen wir aber in der nächsten Zeit nach, versprochen. Bis dahin hoffen wir, dass ihr etwas Geduld mit uns habt – danke dafür!




